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Korrektur einer ärztlichen Verordnung mittels Tipp-Ex durch Apotheke berechtigt Krankenkasse nicht zur Retaxierung

Beschluss vom 23.05.2023, LSG Sachsen-Anhalt (Az. L 6 KR 18/23)

 

Auf einer Verordnung erfolgte durch den Kläger als Apothekenbetreiber eine Korrektur mittels „Tipp-Ex“, indem die vierte Taxzeile mit einem Sonderzeichen bedruckt wurde, um die Packungsgröße wie ärztlich verordnet zu ändern. Die Beklagte als gesetzliche Krankenversicherung kürzte daraufhin die Abrechnung, da es sich bei ärztlichen Verordnungen um Urkunden handele und nach der technischen Anlage 2 lediglich die Korrektur mit definierten Korrekturetiketten zulässig sei. Andere Korrekturmöglichkeiten beeinträchtigten die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung, sodass eine volle Retaxierung nach § 3 Abs. 1 S. 2 vierter Anstrich des Rahmenvertrages erfolgen könne.

 

Mit Urteil vom 22.02.2023 hat das SG Dessau-Roßlau (Az. S 21 KR 63/21) entschieden, dass zwar die Verwendung von Korrekturaufklebern nach dem Wortlaut und Systematik der Regelung abschließend und andere Korrekturmöglichkeiten nicht zuzulassen seien. Dennoch habe der Kläger durch die Korrektur gerade die Abgabe gemäß ärztlicher Verordnung und damit die Arzneimittelsicherheit sichergestellt. Solange lediglich die Maschinenlesbarkeit und damit der Ablauf des Abrechnungsverfahrens beeinträchtigt sei, berechtige dies nicht zur Retaxierung.

 

Die Beklagte legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde ein, da grundsätzlich klärungsbedürftig sei, wann ein unbedeutender, die Arzneimittelsicherheit und Wirtschaftlichkeit der Versorgung unwesentlich tangierender Fehler vorliegt. Mangels uneingeschränkter Prüf- und Sanktionierbarkeit sowie Zugang zu gerichtlicher Überprüfung sei das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V betroffen.

 

Mit Beschluss vom 23.05.2023 hat das LSG Sachsen-Anhalt (Az. L 6 KR 18/23) entschieden, durch den § 3 Abs. 1 S. 2 vierter Anstrich des Rahmenvertrages nachfolgenden Satz mit einem Katalog von 25 Beispielen werde umfassend konkretisiert, was als unbedeutender Fehler zu verstehen ist. Bei Würdigung dieser Aspekte handele es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung. Ferner hindere auch eine Streitwertunterschreitung die uneingeschränkte Prüf- und Sanktionierbarkeit sowie die gerichtliche Kontrolle nicht.

 

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Ihre Kanzlei Buse

Stand: 02.06.2023

 


Umfang von Kindesunterhalt, insbesondere Anrechnung eines fiktiven Vermögens des Unterhaltsverpflichteten

 

Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 01.02.2023, Az.: 9 UF 25/21 den vorherigen Beschluss des AG Wittenberg vom 07.01.2021 teilweise abgeändert. Das OLG hatte über den Umfang von zu zahlendem Kindesunterhalt gemäß § 1613 Abs. 1 BGB zu entscheiden.

 

Dabei urteilte das OLG, dass der Unterhaltsverpflichtete keine 5%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen in Ansatz bringen könne, wenn gleichzeitig gesondert höhere Fahrtkosten geltend gemacht werden. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Fahrtkosten seien zudem unverhältnismäßig. Zwar sein ein Wechsel des Wohnortes nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich nur bei besonders hohen Fahrtkosten im Einzelfall zumutbar. Diese Rechtsprechung stände allerdings unter der Bedingung, dass der Unterhaltspflichtige an dem fraglichen Wohnort sozialisiert ist. Ist dies nicht der Fall, bestehe in der Regel kein schutzwürdiges Interesse des Unterhaltsverpflichteten, nicht an seinem Arbeitsort zu leben. Damit müsse der Unterhaltsverpflichtete so behandelt werden, als hätte er eine Wohnung in maximal fünf Kilometer Entfernung zu seinem Arbeitsplatz bezogen. Nur die daraus entstehenden Fahrtkosten können in Abzug gebracht werden.

 

Ein fiktives Einkommen sei dem Unterhaltsverpflichteten dagegen nur dann zuzurechnen, wenn er eine Tätigkeit ausübe, die 40 Stunden pro Woche unterschreite. Auch ein fiktives Nebentätigkeitseinkommen könne dem Verpflichteten höchstens zugerechnet werden, wenn der Arbeitgeber eine Nebentätigkeitserlaubnis erteile. Der Unterhaltsverpflichtete müsse keine stabile Vollzeitbeschäftigung aufgeben, um irgendwo im Bundesgebiet eine eventuelle und risikobehaftete Chance zu ergreifen, eine neue Tätigkeit auszuüben, welche ggf. ein höheres Einkommen oder eine Erlaubnis der Nebentätigkeit durch den Arbeitgeber verspräche.

 

Auf Seiten der Antragsteller war erworbenes Vermögen erheblicher Höhe zu berücksichtigen. Dies gelte ebenso, wenn dieser Betrag zur Tilgung einer mit der Mutter der Antragsteller gemeinsam bestehenden Darlehensverpflichtung genutzt worden sei - die Mutter der Antragsteller sei in diesem Zusammenhang wie jede andere Drittgläubigerin zu behandeln. Solche Verbindlichkeiten seien den Antragstellern nur nach Maßgabe von Nr. 10.4 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Naumburg entgegenzuhalten.

 

Wenn vorhandenes Vermögen vom Unterhaltsverpflichteten in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer, also unbilliger Weise verbraucht wurde, könne bei der Unterhaltsberechnung fiktives Vermögen zu berücksichtigen sein. So sei ein Auto, welches von dem vormalig erhaltenen Betrag gekauft worden war, nur geringfügig in Abzug zu bringen - insbesondere, weil bei einem Umzug an den Arbeitsort die Anschaffung eines Fahrzeugs notwendig gewesen wäre. Der Unterhaltsverpflichtete sei unter Berücksichtigung des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB dazu gehalten, ein preisgünstiges Gebrauchsfahrzeug zu erwerben. Nur der Wert eines solchen Fahrzeuges sei von dem vormalig erhaltenen Betrag in Abzug zu bringen. Den fiktiven Restbetrag müsse der Unterhaltsverpflichtete dazu verwenden, den Mindestunterhalt der Antragsteller sicherzustellen.

 

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Ihre Kanzlei Buse

Stand: 26.02.2023

 


Entschädigung nach dem AGG - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung – Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 22/22

 

"Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung iSv. § 22 AGG* begründen, dass die Benachteiligung, die der schwerbehinderte Mensch erfahren hat, wegen der Schwerbehinderung erfolgte. Zu diesen Vorschriften gehört § 168 SGB IX**, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf."

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.06.2022, Az. 8 AZR 191/21

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.01.2021, 6 Sa 29/19

 

Lesen Sie hier die vollständige Pressemitteilung: 

Pressemitteilung BAG Nr. 22/22

 

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Stand: 01.09.2022


1.000 Euro Ordnungsgeld wegen Störung der Jagd

 

Das LG Dessau-Roßlau hat mit Beschluss vom 28.02.2022, Az. 1 Z 38/22, das vom AG Wittenberg am 23.09.2021,  Az. 8 C 197/17, festgesetzte Ordnungsmittel bestätigt. Der Schuldner hatte bei einer Erntejagd die Jagdausübung des Gläubigers gestört, indem er eine mögliche Schussbahn mit seinem Pkw versperrte.

 

Insofern verstieß er gegen eine zuvor titulierte Unterlassungsverpflichtung, sodass ein Ordnungsgeld von 1.000 Euro fest wurde. Hiergegen legte der Schuldner sofortige Beschwerde ein.

 

Der sofortigen Beschwerde wurde nicht stattgegeben. Zu Begründung führt das LG aus, dass schon eine fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung für das Ordnungsmittel ausreichend sei. Den Schuldner träfen aus der Unterlassungsverpflichtung Sorgfaltspflichten, von sich aus sicherzustellen, nicht gegen die Unterlassungsverpflichtung zu verstoßen. Lägen für den Schuldner ausreichende Anhaltspunkte vor, dass im streitgegenständlichen oder angrenzenden Revieren eine Jagd stattfindet, so müsse er sich aus dem Gefahrenbereich entfernen.

 

Das Gericht wies den Schuldner darauf hin, er könne nicht selbst entscheiden, wann die Jagd des Gläubigers beendet ist, zumal kurz vor der Störung noch Schüsse gefallen waren. Es reiche nicht, dass das Feld bereits abgeerntet war, da zur Jagd auch noch die Nachsuche gehöre. Die Position des Schuldners auf dem Feld sei dabei egal, entscheidend sei allein, dass er sich im Gefahrgebiet aufhielt. 

 

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Stand: 20.03.2022

 


Gericht bestätigt erneut: Eine Krankenkasse ist zur Erstattung des ausstehenden Zuzahlungsbetrages an eine Apotheke verpflichtet, auch wenn das Zuzahlungsfeld einer Verordnung nicht mit „0“ bedruckt wurde

 

Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat am 08.07.2021, Az. S 31 KR 200/18 erneut entschieden, dass eine Apotheke gegen eine Krankenkasse im Rahmen eines Arzneimittelversorgungsvertrages gemäß § 129 Abs. 2 SGB V einen Anspruch auf Zahlung des Zuzahlungsbetrages eines Arzneimittels hat, wenn der Versicherte diesen auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht zahlt. Gleiches entschied bereits eine andere Kammer des Gerichts am 12.08.2020,  Az. S 21 LR 174/17.

 

Nach Ansicht des Sozialgerichts ist unerheblich, dass das Rezept bereits mit dem Zuzahlungsbetrag bedruckt wurde, allein dadurch ist noch keine Erfüllungswirkung eingetreten. Solch eine Regelung ist den Verträgen zwischen den Beteiligten nicht zu entnehmen. Die vom Kläger vorgenommene Abrechnungsweise verstößt gegen keine Regelung aus dem Arzneimittelversorgungsvertrag. Die unter § 6 Abs. 4 AMV-V dargestellte und von der Beklagten gewünschte Abrechnungsweise ist nach Auffassung der Kammer für eine - wie vom Kläger geführte - Versandapotheke wenig praxistauglich und würde zu einem großen Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten führen.

 

Der Kläger hat dagegen schlüssig vorgetragen, dass er die Zuzahlungsbeiträge gemäß § 6 Abs. 1 AMV-V von dem Versicherten gefordert hat. Den Zahlungsansprüchen gegen die Krankenkasse steht auch § 43c Abs. 1 S. 1 SGB V nicht entgegen, die Einziehungspflicht ist gemäß § 43c Abs. 1 S. 1 SGB V auf die Krankenkasse übergegangen. Diese hat nicht unter Beweis gestellt, dass die Versicherten die Zuzahlungen geleistet haben.

 

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Stand: 15.11.2021

 


Leitsatz des BGH-Urteil vom 15.06.2021 - XI ZR 568/19 – zuvor OLG Dresden, LG Leipzig

 

Hat bei einem verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 3 BGB) der Verbraucher den finanzierten Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, führt die Rückwirkung der Anfechtung § 142 Abs. 1 BGB) dazu, dass dem Anspruch des Darlehensgebers aus dem Finanzierungsdarlehen von Anfang an aus § 359 Abs. 1 Satz 1 BGB eine dauernde Einrede i.S. von § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenstand und der Verbraucher auch die vor der Anfechtungserklärung auf das Darlehen geleisteten Zahlungen gem. § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB vom Darlehensgeber zurückverlangen kann (Fortführung von Senatsurteil vom 04. Dezember 2007 – XI ZR 227/06, BGHZ 174, 334).

 

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Stand: 15.11.2021

 


Kontoführungsgebühren nach dem Urteil des BGH zurückfordern!

 

Banken und Sparkassen haben in der Vergangenheit Gebühren für die Kontoführung eingeführt oder erhöht, ohne dass die betroffenen Kunden ihre ausdrückliche Zustimmung dafür erteilt haben. Die Änderung galt dann als vereinbart, wenn die Kunden nicht widersprachen. Diese Vorgehensweise der Banken und Sparkassen ist laut dem jüngsten Urteil des BGH vom 27.04.2021, Aktenzeichen: XI ZR 26/20, rechtswidrig und benachteilige den Kunden unangemessen, sofern damit eine Preissteigerung oder sonstige Verschlechterung der Bedingungen verbunden gewesen ist. Die in dem Prozess beklagte Bank erhielte laut der Urteilsbegründung „…eine Handhabe, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten.“ Schweigen ist also in einem Fall, in welchem sich die Bedingungen für den Bankkunden verschlechtern, keine Zustimmung. Ein Bankkunde muss einer negativen Änderung aktiv widersprechen, so der BGH.

 

Das ist ein Urteil mit Signalwirkung für die gesamte Bankbranche.

 

Folge: Alle Gebührenerhöhungen von Banken und Sparkassen sind fast überwiegend unwirksam. Kunden müssen nur die bei Kontoeröffnung gültigen Preise zahlen. Erhöhungen der Kontoführungsgebühren und anderer Preise (z.B. für Kreditkartenführung) sind nur wirksam, wenn Kunden ausdrücklich einverstanden waren. Die Zahlungen sind rückwirkend ab 01.01.2018 mit Zinsen zu erstatten, sofern der Anspruch bis spätestens 31.12.2021 vom Kunden durchgesetzt wird. Für Zeiträume vor 2018 ist der Anspruch möglicherweise verjährt

 

Bei 7,50 € pro Konto wären beispielsweise zum jetzigen Zeitpunkt ca. 315 € (7,50 x 42 Monate) zurückzufordern.

 

Banken und Sparkassen veranlassen die Erstattung der rechtswidrig vereinnahmten Gebühren jedoch nicht von selbst. Kunden sollten Ihr Recht auf Erstattung gemeinsam mit anwaltlichem Rat durchsetzen. Hierbei sind wir Ihnen selbstverständlich gern behilflich.

 

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Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 18.06.2021


Wichtige Mitteilung für alle Mieter und Vermieter im Bundesland Berlin - Bundesverfassungsgericht erklärt den sogenannten „Berliner Mietendeckel“ für nichtig!

 

Am 15.04.2021 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu einem der kuriosesten Gesetze der jüngsten Rechtsgeschichte. Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) wird für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt!

 

Im Februar 2020 trat das einzigartige Gesetz im Bundesland Berlin in Kraft. Präzedenzlos hatte die Berliner Senatsverwaltung versucht, den steigenden Mieten in der Hauptstadt Herr zu werden. Demnach waren – vereinfacht gesagt - die Mieten auf ein bestimmtes Niveau „gedeckelt“ und konnten darüber hinaus weder erhöht, noch gefordert werden, auch wenn der Mietvertrag eine höhere Miete vorsah.

 

Was aber heißt das für Mieter und Vermieter?

Es wurde indes der völlig falsche Weg gewählt – mit nun weitreichenden Konsequenzen. Mieter müssen nun befürchten, dass der Vermieter die nun ausstehenden Differenzen auf einen Schlag nachfordert. Hoffnungsschimmer besteht indes in der Tatsache, dass aufgrund der nun zustande gekommenen „unvollständigen Mietzahlung“ wohl kein Kündigungsrecht aus Zahlungsverzug begründet werden kann. Der Verzug ist ja in diesem Fall nicht „rechtswidrig“. Das heißt aber nicht, dass eine Nichtzahlung folgenlos bleibt. Die Folgen sind weitreichend, bis hin zu langen und mühsamen Gerichtverfahren.

 

Haben Sie noch Fragen? - Wir würden uns freuen, Ihnen behilflich zu sein!

 

Ihre Kanzlei Buse

Stand: 02.05.2021


Zivilrechtlicher Anspruch auf Anpassung der Mehrwertsteuer von 19% auf 16 %

Das Amtsgericht Kamenz hat mit Urteil vom 31.03.2021 (Az.1 C 277/20) entschieden, dass dem Käufer eines Wohnmobils eine Senkung der Mehrwertsteuer um 3 % durch eine Vertragsanpassung gewährt werden muss.

 

Der Kläger hatte mit dem Beklagten im Winter 2019 einen Kaufvertrag über ein Wohnmobil geschlossen, wobei die Parteien eine Bruttopreisabrede getroffen haben, die von der damals noch zu zahlenden Mehrwertsteuer in Höhe von 19% ausgegangen ist. Im Zuge der Corona-Pandemie wurde ab dem 01.07.2020 eine Mehrwertsteuersenkung um 3 % beschlossen. Der Beklagte bestand auf Zahlung des gesamten Kaufpreises, der in der 16 % Periode fällig war.

 

Der Kläger forderte nunmehr gem. § 812 I S.1 Variante 1 BGB die Rückzahlung des überbezahlten Betrages. Das Amtsgericht Kamenz gab dem Kläger Recht, da ein Vertragspartner gemäß § 29 UstG einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung hat, wenn sich 4 Monate nach Vertragsschluss der im Vertrag zugrunde gelegte Umsatzsteuersatz aufgrund einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes ändert.

 

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Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

Stand: 27.04.2021

 


Zugang von Rechnungen in Onlineportalen und Wirksamkeit von Verzugsfristen in AGB´s (Beschluss des Landgerichts Nürnberg – Fürth vom 22.02.2021 Az: 13 O 994/19)

 

Zwischen den Parteien waren zunächst offene Vergütungsansprüche aus einem Softwarelizenzvertrag streitgegenständlich, zum Schluss war nur über Verfahrenskosten zu entscheiden.

 

Das beklagte Softwarehaus (nach der Eigenwerbung eines der Größten in Europa) hatte Rechnungen jeweils zum Ende des Monats in das firmeneigene Onlineportal eingestellt. Nach Ansicht des Gerichts genügt für den Zugang der Rechnungen schon die Abrufbarkeit im Onlineportal. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten im Sinne von § 307 BGB sei nicht gegeben.

 

Die Klägerin hat in ihren AGB vereinbart:

 

„9.1 Die Zahlung aller Rechnungsbeträge ist innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Verzug (Ziffer 11).“

 

Das Landgericht stellte fest, dass es sich hierbei gem. §§ 307, 310 Absatz 1 Satz 2 BGB um eine unwirksame Klausel handelt. Nach § 286 Absatz 3 Satz 1 BGB tritt Verzug 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein. Ein davon abweichender Fristbeginn sei eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners, da in diesem Fall selbst dann Verzug eintreten würde, wenn dem Beklagten die Rechnung nicht zugegangen ist, wenn also - auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis bezogen - die Klägerin die betreffenden Rechnungen, aus welchen Gründen auch immer, gar nicht in die Belegverwaltung des Online-Portals eingestellt hätte.

 

Insoweit ist die in der Rechnung der Klägerin enthaltene Bitte, den Rechnungsbetrag bis zum „15.11.2018“ zu überweisen als Einräumung eines Zahlungsziels auszulegen mit der Folge, dass Fälligkeit des Rechnungsbetrages nicht bereits sofort mit Rechnungszugang, sondern erst mit Ablauf des Zahlungszieldatums eintrat.

 

Die 30-Tages-Frist begann in diesem Fall mithin erst nach Ablauf der Fälligkeit am „15.11.2018“, welchen die entsprechenden Rechnungen als Zahlungsziel auswiesen, sodass erst ab „16.12.2018“ Verzug vorlag.

 

Auch ein in der Belegverwaltung vor dem Fälligkeitstermin eingestelltes Mahnschreiben konnte keinen Verzug begründen, da diese Mahnung nicht nach Fälligkeit des Rechnungsbetrages erfolgt und somit wirkungslos war.

 

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Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

Stand: 27.04.2021

 


Keine Berücksichtigung eines Steuerklassenwechsels bei daraus folgender Schlechterstellung des Gläubigers

 

Durch Beschluss wurde das Arbeitseinkommen eines Schuldners bei dessen Arbeitgeber als Drittschuldner gepfändet. Nach geraumer Zeit änderte der Schuldner ohne nachvollziehbaren Grund seine Lohnsteuerklasse. Infolge dessen verringerte sich der monatliche Pfändungsbetrag zulasten des Gläubigers immens.

 

Seitens des Gläubigers wurde ein Antrag beim AG Clausthal-Zellerfeld gestellt, das Nettoeinkommen des Schuldners weiter nach der bisherigen Steuerklasse zu berechnen und demnach den Steuerklassenwechsel nicht zu berücksichtigen. Dem Antrag wurde mit Beschluss vom 01.12.2020 stattgegeben. In der Begründung heißt es mit Bezug auf den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 10.03.1988 (NJW-RR 1989, 517), der Schuldner könne sich bei der Wahl einer neuen, für ihn ungünstigen Steuerklasse nicht auf seine tatsächliche Steuerlast berufen. Mithin sind die Zahlungsbeträge weiterhin nach der bisherigen Steuerklasse zu berechnen. Eine Beschwerde des Schuldners wurde mit Beschluss des LG Braunschweig vom 12.03.2021 zurückgewiesen. Insofern wurde auf die zutreffende Begründung des AG verwiesen.

 

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 21.03.2021

 


Unterlassungsanspruch wegen kostenloser FFP2-Masken Abgabe

 

Nachdem der Beklagte (Apotheke) durch den Kläger (Verband Sozialer Wettbewerb e.V.) wegen Wettbewerbsverstoßes aufgrund der Abgabe von kostenlosen FFP2- Masken mit Berechtigungsschein ohne Zuzahlung abgemahnt wurde, erging am 05.03.2021 durch das Landgericht Dessau-Roßlau das folgende noch nicht rechtskräftige Urteil, 3 O 5/21 im Verfügungsverfahren:

 

Das Gericht ist der Ansicht, § 6 SchutzmV sei eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. In Auslegung der aus der Begründung zur Verordnung ersichtlichen Intension bei der Schaffung dieser Regelung dient § 6 SchutzmV und die darin geregelte Zahlung einer Eigenbeteiligung von 2,00 € durch die Berechtigten einer gleichmäßigen und sinnvollen Verteilung von FFP2-Masken.

 

Damit schließt sich das Gericht der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf an (Urteil vom 10.02.2021 34 0 4/21). Die Regelung steuere das Marktverhalten und müsse eingehalten werden. Bei kostenloser Abgabe würden die Kunden ihren Kauf von ökonomischen Gründen abhängig machen. Somit würde der Zweck der Regelung vereitelt, die flächendeckende Verteilung nicht mehr gewährleistet sein.

 

Die vom Verfügungsbeklagten dagegen angeführte Entscheidung des BGH vom 01.12.2016 I ZR 143/15 sei nicht übertragbar, denn diese Entscheidung betreffe einen bei der Beschaffung von Hilfsmitteln zu zahlenden Eigenanteil. Nach Auffassung der Beklagten ist Zweck des § 6 SchutzmV nicht die Regelung eines Marktverhaltens, sondern Schutz vor Ansteckung!

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Rechtsmittel sind beabsichtigt.

 

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 11.03.2021

 


Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts darf Kosten für Akteneinsicht erheben

 

Nach Ansicht der brandenburgischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (LDA)  Dagmar Hartge kann eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Jagdgenossenschaft) für die Einsichtnahme in Akten der selbigen nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) Kosten für die Bereitstellung der Akten erheben.

 

Ausgangspunkt war die Frage, ob das Nichtmitglied einer Jagdgenossenschaft in Brandenburg das Recht auf Einsichtnahme in die Satzung sowie Protokolle von Versammlungen und Sitzungen der Jagdgenossenschaft hat.

 

Nach § 1 AIG hat jeder das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen stehen. Eine Jagdgenossenschaft entsteht gemäß § 10 Abs. 1 BbgJagdG kraft Gesetzes und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sodass sie nach § 2 Abs. 1 S. 1 AIG im Anwendungsbereich des AIG liegt. Auf dieser Grundlage wurde dem Nichtmitglied die Einsicht in die in Rede stehenden Akten gewährt. Eine Schwärzung personenbezogener Daten muss erfolgen, wenn die Betroffenen nicht zustimmen. Für die Bereitstellung der Akten erhob die Jagdgenossenschaft entsprechend § 10 Abs. 1 AIG i.V. mit der AIGGebO Kosten in Höhe von 200 Euro.  Unklar war, ob die Körperschaft des öffentlichen Rechts wie Behörden Kosten für Amtshandlungen nach dem AIG  erheben darf. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dessen findet sich nicht. Auf Anfrage teilte die LDA Brandenburg mit, dass weder der Gesetzestext des AIG noch die Gesetzesbegründung ergäben, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht zu einer Kostenerhebung für Amtshandlungen berechtigt sind. Mithin ist die Kostenerhebung zulässig.

 

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Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

Stand: 07.03.2021

 


Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e.V., Kantstraße 100, 10627 Berlin, wegen Unterlassung der Werbung und Abgabe von FFP2-Schutzmasken auf Grundlage der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) ohne Vereinnahmung der Eigenbeteiligung von 2 €.  

 

Unserem Büro liegt eine Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e.V. vor. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. behauptet die wettbewerbswidrige Werbung und Abgabe von FFP2-Schutzmasken nach der SchutzmV ohne Vereinnahmung der Eigenbeteiligung von 2 €. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. 

 

Es liegt zwischenzeitlich auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Landgericht Dessau-Roßlau vor.

 

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Kontaktieren Sie uns unter oder Tel. 03491/668242.

 

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

Stand: 16.02.2021


Sperrung eines Amazon-Händlerkontos

 

Nachdem ihr Händlerkonto gesperrt wurde, reichte die Klägerin am 03.08.2020 bei dem Landgericht Potsdam Klage auf Freischaltung des Kontos gegen die Amazon Services Europe S.à r.l. ein.

 

Die Klägerin verkaufte über ihr Händlerkonto bei Amazon Waren der Kategorie „Tier-und Stallbedarf“. Das Händlerkonto der Klägerin wurde ohne ersichtlichen Grund gesperrt, es wurde lediglich angegeben, dass 4% oder mehr der aktuellen Bestellungen nach dem voraussichtlichen Versanddatum versendet würden. Im Rahmen außergerichtlicher Klärungsversuche teilte Amazon der Klägerin mit, als Voraussetzung für die erneute Freischaltung des Händlerkontos sei ein Maßnahmenplan zur Vermeidung von Lieferungsverzögerungen nötig. Einen solchen fertigte die Klägerin sofort an, dieser wurde aber von Amazon über ein dreiviertel Jahr hinweg immer wieder als unzureichend pauschal zurückgewiesen. Konkrete Mängel an dem Maßnahmenplan wurden nicht aufgezeigt. Auch teilte Amazon nicht mit, wie ein derartiger Maßnahmenplan eigentlich auszusehen hat. Dadurch liegt aus unserer Sicht ein Verstoß gegen das Rücksichtnahme-Gebot aus § 241 Abs. 2 BGB vor, zudem werden europarechtliche, kartellrechtliche und zivilrechtliche Vorschriften verletzt.

 

Denn auch Amazon vertreibt bzw. versendet Waren der Kategorie „Tier-und Stallbedarf“, teilweise identisch zu denen der Klägerin. Daher besteht zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis.

 

Das Urteil des Landgerichts Potsdam steht noch aus.

 

Sollte auch Ihr Händlerkonto durch Amazon gesperrt worden sein, stehen wir gern für eine rechtliche Prüfung eines Anspruches auf Freischaltung zur Verfügung.

 

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

Stand: 09.02.2021

 


Beeinträchtigung der Jagd auch bei Aufhalten des Störers im Nachbarrevier

 

Das Landgericht Dessau-Roßlau hat mit Urteil vom 04.12.2020 (Az.: 7 S 79/20) die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichtes Wittenberg vom 23.06.2020 (Az.: 8 C 197/17) zurückgewiesen. Damit hat das Landgericht Dessau-Roßlau nunmehr rechtskräftig entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog wegen Beeinträchtigung der Jagd auch dann besteht, wenn sich die beeinträchtigende Person nicht im Jagdgebiet des Gestörten(Klägers), sondern im Nachbarrevier befindet.

 

Der Kläger hatte eine Erntejagd in dem von ihm gepachteten Jagdrevier durchgeführt. Der Beklagte (selbst Jäger) hatte sich zunächst im Grenzbereich des Nachbarrevier auf einem Hochstand niedergelassen. Auf die Aufforderung des Pächters des Nachbarreviers hatte der Beklagte sich zwar vom Hochstand entfernt, ist aber in seinem Auto verblieben, welches an dem Hochstand geparkt war. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ermittelte den Gefährdungsbereich. Der Beklagte hielt sich nach Ansicht der Gerichte in einem unmittelbaren Gefährdungsbereich auf, auch wenn der Beklagte sich nicht im Revier des Klägers befand. Durch dieses Verhalten beeinträchtigte der Beklagte das Jagdausübungsrecht des Klägers und wurde zur Unterlassung verurteilt.

 

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Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand 17.12.2020

 


Zeugenentschädigung für eine juristische Person

 

Das AG Leipzig entschied mit Beschluss vom 21.10.2020 (Az.: 220 OWi 2016/20), dass die Stadt Leipzig der Autovermietung die Kosten zu erstatten hat, die im Zusammenhang mit einer Zeugenbefragung in einem Bußgeldverfahren entstanden sind.

 

Die Antragstellerin ist als Autovermietungsgesellschaft eine juristische Person, sie vermietete das streitgegenständliche Kfz. Die Antragstellerin teilte der Stadt Leipzig nach Erhalt eines Anhörungsbogens die Person mit, an welche das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes vermietet war. Gleichzeitig machte sie Zeugenauslagen geltend. Die Stadt Leipzig lehnte den Antrag auf Kostenerstattung mit der Begründung ab, die Antragstellerin habe als juristische Person keinen Anspruch auf Kostenerstattung aus § 19 JVEG, weil sie eine juristische Person sei, weiterhin keinen Anspruch aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 JVEG, da sich diese Vorschrift lediglich auf Personen beziehe, die weder Sachverständige noch Zeugen sind und nicht eine Beteiligung als Fahrzeughalter haben. Zudem bestehe der Entschädigungsanspruch auch deshalb nicht, weil die Antragstellerin in ihren AGB einen Haftungsausschluss hätte regeln können, um einen zivilrechtlichen Erstattungsanspruch gegen ihre Mieter zu begründen. Daher seien Ansprüche aus dem JVEG ausgeschlossen.

 

Das AG Leipzig entschied, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Zeugenentschädigung aus § 59 OWiG, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 7, 19 Abs. 1 Nr. 3 und 6, 22, 23 JVEG in Höhe von 11,20 € zusteht. Eine Autovermietungsgesellschaft sei als Dritte i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 2 JVEG anzusehen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin ein eigenes Interesse an der von ihr verlangten Auskunftserteilung hatte. Die Antragstellerin könne selbst als juristische Person nicht Betroffene hinsichtlich der Verkehrsordnungswidrigkeit sein, allein ihre Haltereigenschaft sei zur Annahme der Beteiligteneigenschaft nicht ausreichend. Die Halterhaftung begründe eine rein kostenmäßige Haftung, ein subjektiver Vorwurf sei damit gerade nicht verbunden. Ein Ausschluss der Ansprüche aus dem JVEG wegen der Möglichkeit der Antragstellerin, einen Haftungsausschluss in ihren AGB festzulegen, sei ebenfalls nicht zu bejahen. Eine vorrangige Inanspruchnahme des Kfz-Mieters durch die Autovermietung sei gesetzlich nicht geregelt und daher nicht einschlägig. Vielmehr bestünde zwischen Mieter und Bußgeldbehörde eine Art Gesamtschuldverhältnis, weswegen die Autovermietung ein Wahlrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme habe.

 

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Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand 14.12.2020

 


Pachterhöhung bei Kleingarten

 

Das Amtsgericht Wittenberg hat mit Urteil vom 20.11.2020, Az.: 8 C 642/18 (IV) rechtskräftig entschieden, dass eine Erhöhung eines Pachtvertrages für eine Parzelle in Lutherstadt Wittenberg auf 0,94 €/m² und Jahr nicht rechtmäßig ist. Das Verlangen des Klägers auf Nachzahlungen der Beklagten wurde abgelehnt.

 

Die Beklagte hatte 1972 bei dem Kläger eine 800 m² große Parzelle gepachtet, für die sie zunächst 0,66€/m² und Jahr und ab 2018 0,80 €/m² und Jahr bezahlt hatte. Der Kläger hatte eine Erhöhung der Pacht auf 0,76 €/m² und Jahr ab 01.01.2017, 0,86 €/m² und Jahr ab 01.01.2018 und 0,94 €/m² und Jahr ab 01.01.2019 begehrt. Dies lehnte der Beklagte ab. Wegen der Beendigung des Pachtvertrages zum 31.12.2020 begehrte der Kläger nunmehr Nachzahlungen in Höhe der jeweiligen Differenzen pro Jahr, insgesamt 496,00 €. Die vom Gericht beauftragte Sachverständige hatte nach mehreren Methoden den jährlich angemessenen Pachtzins errechnet. Nach dem Wertermittlungsverfahren hinsichtlich der Bodenrichtwerte hatte sie einen Pachtzins von 0,49 €/m² und Jahr ermittelt. Auch durch die Prüfung der Pachtverträge war die Sachverständige zu keinem Ergebnis von oder gar über 0,80 €/m² und Jahr gekommen. Und der Vergleich zu anderen Parzellen in Lutherstadt Wittenberg führte zum Ergebnis einer durchschnittlichen Jahrespacht von 0,66 €/m² und Jahr. Daher orientierte sich die Sachverständige für die Ermittlung des ortsüblichen Entgeltes für die Pacht an der Verzinsung des Bodenwertes (§ 7 Abs. 3 NutzEV). Demnach lag der jährliche Pachtzins bei 0,80 €/m² und Jahr, so wie die Beklagte ihn seit 2018 bereits zahlt. Die Klage war daher unbegründet.

 

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Ihr Torsten Buse

 

Stand: 14.12.2020


Fallstricke beim Immobilienkauf

 

Kanzlei Buse im Interview beim "Businesstalk am Kudamm" zum Thema "Fallstricke beim Immobilienkauf":

 

Lesen Sie gern den vollständigen Beitrag -> https://www.businesstalk-kudamm.com/2020/10/23/olga-kessler-vertragsgestaltungen-und-gesetzlichen-regelungen-sind-oft-fuer-den-laien-undurchsichtig/

 

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Ihre Kanzlei Buse

Stand: 22.11.2020

 

 


Keine Befangenheit des Einzelrichters bei Zurückverweisung des Rechtsstreits an diesen Einzelrichter, wenn das ergangene Urteil an wesentlichen Verfahrensmängel litt

 

Das Oberlandesgericht Naumburg entschied mit Beschluss vom 21. September 2020 (Az. 7 W 24/20), die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau zurückzuweisen. Der Beklagte wollte damit erreichen, dass der mit der Sache befasste Einzelrichter nicht erneut entscheidet.

 

Die Kläger hatten den Beklagten auf Rückerstattung einer geleisteten Anzahlung auf den Werklohn für Arbeiten an den Außenanlagen ihres Grundstückes aus einem Werkvertrag in Anspruch genommen. Zunächst wurde der Beklagte mit Urteil vom 28. Dezember 2018 antragsgemäß verurteilt, den Beklagten die Rückerstattung zu zahlen. Auf die daraufhin erhobene Berufung des Beklagten hatte der 12. Zivilsenat des OLG Naumburg mit Urteil vom 09. August 2019 das angefochtene Urteil des abgelehnten Einzelrichters wegen wesentlicher Verfahrensmängel aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der zuständige Einzelrichter hatte sodann einen Beweisbeschluss erlassen und darin die Vernehmung von Zeugen angeordnet, um die Vorgaben des OLG Naumburg aus dem Berufungsurteil umzusetzen. Daraufhin hatte der Beklagte den zuständigen Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen auf das Berufungsurteil des OLG Naumburg verwiesen. Dieses Befangenheitsgesuch wurde von der 2. Zivilkammer des LG Dessau-Roßlau mit Beschluss vom 15. Juni 2020 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Beklagte lediglich pauschal auf das Urteil des OLG Naumburg Bezug genommen habe, ohne die gerügten Verfahrensfehler konkret aufzuführen, wodurch das Gesuch bereits nach § 44 Abs. 2 ZPO unzulässig sei. Auch den anderen Begründungen im Ablehnungsgesuch konnte nicht gefolgt werden. Zunächst stelle das Ablehnungsverfahren kein Instrument zur Richtigkeitskontrolle der Entscheidung dar. Auch hatte der abgelehnte Einzelrichter zu erkennen gegeben, dass er gewillt sei, die Vorgaben des OLG Naumburg umzusetzen. Zudem habe der abgelehnte Einzelrichter auch nicht durch die pandemiebedingten Verlegungen des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 19. März 2020 auf den 30. April 2020 und wiederum vom 30. April 2020 auf den 14. Mai 2020 gegen die Wartepflicht verstoßen. Die Verlegung habe eine unaufschiebbare Vorsorgemaßnahme dargestellt, zudem sei die bloße Verlegung eines bereits anberaumten Termins nicht mit der erstmaligen Terminierung nach Eingang eines Befangenheitsgesuchs gleichzusetzen. Gegen diesen Beschluss hatte der Beklagte am 06. Juli 2020 sofortige Beschwerde eingelegt. Begründet hatte er dieses weiterhin mit dem Berufungsurteil des OLG Naumburg, u.a. mit der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den abgelehnten Einzelrichter, der Summe der festgestellten Verfahrensfehler und der Missachtung der Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO.

 

Das LG Dessau-Roßlau hatte am 17. Juli 2020 beschlossen, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und das Rechtsmittel dem OLG Naumburg zur Entscheidung vorzulegen. Dieses entschied, dass das LG das Ablehnungsgesuch zu Recht zurückgewiesen hatte. Dazu führte das OLG im Wesentlichen aus, dass die Ablehnung nicht auf die richterliche Entscheidungstätigkeit sowie Maßnahmen der materiellen Prozessleitung oder Verhandlungsführung gestützt werden könne, weil es im Ablehnungsverfahren allein um die Parteilichkeit des Richters gehe. Daher könne eine Befangenheit des betroffenen Richters nicht festgestellt werden. Zudem begründe nicht jede Verletzung von Verfahrensgrundsätzen die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO – nur, wenn diese auf Voreingenommenheit beruhe. Es bestünden keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der abgelehnte Einzelrichter voreingenommen verhalten hätte. Im Übrigen pflichtete das OLG den Ausführungen des LG Dessau-Roßlau bei.

 

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Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 13.10.2020

 


Befangenheit eines Richters bei Zurückweisung eines Terminverlegungsantrages

 

Das Landgericht Hamburg entschied mit Beschluss vom 30.09.2020, AZ: 406 HKO 110/19 das Ablehnungsgesuch des Klägers betreffend den Vorsitzenden Richter am Landgericht für begründet zu erklären.

 

Die Besorgnis der Befangenheit i.S.d. § 42 ZPO sei anzunehmen, wenn Umstände vorlägen, die berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Richters begründen. Dafür komme es nicht auf eine tatsächliche Befangenheit des Richters an, sondern vielmehr auf das Vorliegen objektiver Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, dass der Richter der Sache nicht unparteiisch gegenüberstehe. Im vorliegenden Fall hatte der Richter ein offensichtlich begründetes Terminverlegungsgesuch, dessen Richtigkeit durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht worden sei, zurückgewiesen und eine Entscheidung zu Lasten des Klägers getroffen. Der Entscheidung des abgelehnten Richters, das Terminverlegungsgesuch aus gesundheitlichen Gründen wäre nicht ausreichend dargelegt oder erläutert worden und die Verhinderung der Vertretung durch einen Kollegen aus sachlichen Gründen hätte geltend gemacht werden müssen, konnte nicht gefolgt werden. Weiterhin wurde ausgeführt, dass die Bemühungen des Klägervertreters bezüglich einer Vertretung für die fragliche Verhandlung ausreichend waren. Für die Glaubhaftmachung des Grundes für die Terminverlegung genüge die anwaltliche Versicherung des Klägers. Angesichts der dargelegten Umstände wurde der Richter vom LG Hamburg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

 

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Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 13.10.2020

 


Eine Krankenkasse ist zur Erstattung des ausstehenden Zuzahlungsbetrages an eine Apotheke verpflichtet, auch wenn das Zuzahlungsfeld einer Verordnung nicht mit „0“ bedruckt wurde

 

Das Sozialgericht Dessau-Roßlau entschied mit rechtskräftigem Urteil vom 12.08.2020, Az. S 21 LR 174/17, dass eine Apotheke gegen eine Krankenkasse, mit der ein Arzneimittelversorgungsvertrag gemäß § 129 Abs. 2 SGB V geschlossen wurde, einen Anspruch auf Zahlung des Zuzahlungsbetrages eines Arzneimittels hat, wenn der Versicherte diesen auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht zahlt.

 

Dieser Anspruch ergibt sich aus § 670 BGB. Danach schuldet die Krankenkasse den Ersatz des Abgabepreises des an den Versicherten der Krankenkasse gelieferten Medikamentes.

 

Dem kann auch nicht entgegenstehen, dass die Verordnung mit dem vollen Zuzahlungsbetrag statt mit „0“ bedruckt wurde. Die Kammer war davon überzeugt, dass zuerst die Verordnung mit dem Zuzahlungsaufdruck versehen wird und dann der gesamte Rechnungsbetrag mit Zuzahlungsbetrag im Nachgang dem Versicherten in Rechnung gestellt wird und nicht erst der Zuzahlungsaufdruck nach Erhalt der Zahlung aufgebracht wird. Allein das Bedrucken des Verordnungsblattes mit dem vollen Zuzahlungsbetrag bedeutet nicht, dass der Zuzahlungsbetrag tatsächlich vereinnahmt wurde. Der Aufdruck stellt auch keine Erklärung i.S.v. § 416 ZPO dar. Vielmehr hat die Krankenkasse nach § 43c Abs. 1 S. 1 SBG V, nach erfolgloser Zahlungsaufforderung zur Zahlung des Zuzahlungsbetrages seitens der Apotheke, die Zuzahlung einzuziehen. Ein Absetzen des Zuzahlungsbetrages vom Vergütungsanspruch der Apotheke ist der Krankenkasse nicht gestattet.

 

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Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 13.10.2020

 


Schmerzensgeld wegen unterlassener Lokalanästhesie

 

Das OLG Naumburg entschied in seinem Urteil vom 13. August 2020 (Az.: 1 U 202/19), dass das Unterlassen einer Lokalanästhesie einen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB begründet. Das LG Dessau-Roßlau hatte sich zuvor nur mit der fehlenden Lokalanästhesie unter dem Gesichtspunkt ihres Zweckes für die weitere Behandlung befasst und die vom Kläger dargelegten Schmerzen außen vor gelassen. Das OLG Naumburg entschied nun, dass es zu den grundlegenden Pflichten eines Arztes gehöre, dem Patienten nicht zu schaden. Daraus leite sich auch ab, dem Patienten keine vermeidbaren Schmerzen zuzufügen oder ihn zumindest darüber aufzuklären, dass es zu Schmerzen kommen kann, welche mit einer Lokalanästhesie zu beherrschen wären. Vom Kläger selbst kann in einer solchen Situation keine Intervention gefordert werden. Für die erlittenen Schmerzen, vorliegend das tiefe Auswischen einer Wunde ohne besondere Vorsicht sowie das Setzen von 10 Metallklammern ohne örtliche Betäubung, hielt das OLG Naumburg einen Schmerzensgeldbetrag von 1.500,00 € für angemessen.

 

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Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 10.09.2020

 


Jagdschutz durch Unberechtigte

 

Das Amtsgericht Wittenberg hat mit Urteil vom 08.07.2020, Az. 8 C 305/18 entschieden, dass eine nicht zum Jagdschutz befugte Person, welche in Eigenmacht eine direkte Jagd zur Kontrolle der Jagderlaubnis stört, keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines daraufhin erteilten Bußgeldes hat. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Jagdausübenden tatsächlich in Besitz einer solchen Jagderlaubnis sind oder nicht. Vielmehr muss eine solche Kontrolle der Jagdpächter selbst durchführen oder die entsprechende Behörde informiert werden.

 

Ein Schadensersatzanspruch kommt dann in Betracht, wenn der Störende wissentlich falsch bei der Jagdbehörde angezeigt wird. Ist der Anzeigende der Auffassung, im Jagdgebiet jagen zu dürfen, liegt eine solche wissentliche Falschanzeige nicht vor.

 

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Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 03.08.2020

 


Unterlassungsanspruch wegen Beeinträchtigung der Jagd

 

Nachdem das Amtsgericht Wittenberg am 27.06.2017, Az. 8 C 197/17, eine auf Unterlassung der Behinderung der Jagdausübung durch Versperren der Schussbahn oder Wildern der Jagdhunde des Beklagten gerichtete Klage zunächst abgewiesen hatte, wurde auf die dagegen gerichtete Berufung mit Urteil des Landgerichtes Dessau-Roßlau vom 08.03.2019, Az. 7 S 124/17 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Amtsgericht Wittenberg entschied mit Urteil vom 23.06.2020, Az. 8 C 197/17 wie folgt:

 

Ein Anspruch auf Unterlassung der Jagdausübung dergestalt, dass der Beklagte es unterlässt, die Schussbahn des Klägers zu versperren, ist gemäß § 823 BGB gegeben. Das Jagdausübungsrecht ist ein sonstiges Recht i. S. d. § 823 BGB.

 

Die Jagd kann auch dadurch gestört werden, dass eine Schussbahn versperrt wird, welche sich nicht mehr im Jagdgebiet des Klägers befindet, wenn der Beklagte sich in einem unmittelbaren Gefährdungsbereich aufhält.

 

Da der Beklagte keine Erklärung abgab, eine zukünftige Beeinträchtigung zu unterlassen, ist eine Wiederholungsgefahr indiziert. Mithin ist ein Anspruch des Klägers auf Unterlassen gegeben und ihm wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, welches erneut vor dem Landgericht Dessau-Roßlau zum Az. 7 S 79/20 geführt wird.

 

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Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 03.08.2020

 


Formnichtigkeit eines Angebots auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück und die daraus folgende Unwirksamkeit einer im Angebot erteilten Auflassungsvollmacht

 

Der BGH urteilte in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2020 – XII ZR 107/17, dass die in einem notariell beurkundeten Angebot auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück erteilte Auflassungsvollmacht im Zweifel unwirksam ist, wenn das Angebot  formnichtig ist.

 

Das OLG Naumburg hatte zuvor angenommen, dass die Auflassung durch den Beklagten wirksam sei, da eine eventuelle Formnichtigkeit des Übertragungsvertrages – und auch der im Vertrag festgelegten Auflassungsvollmacht - wegen beurkundungsbedürftiger Abreden nach § 311b I 2 BGB geheilt werden könne.

 

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit einer dem Verkäufer im Grundstückskaufvertrag erteilten Auflassungsvollmacht bei Formnichtigkeit dieses Vertrages auf den vorliegenden Fall angewandt. Demnach habe die Formnichtigkeit des Grundstückskaufvertrages nach § 139 BGB in der Regel die Unwirksamkeit der Auflassungsvollmacht zur Folge, wenn nicht eine Partei die andere unwiderruflich zur Auflassung bevollmächtigt, um so die Vollziehung des Vertrages (und damit auch die Heilung von Formnichtigkeiten) zu sichern.

 

Die Erstreckung der Heilungswirkung des § 311b I 2 BGB auf die Auflassungsvollmacht wurde vom BGH als widersprüchlich beurteilt. Eine Heilung nach § 311b I 2 BGB könne nicht eintreten, wenn schon die Auflassungsvollmacht nicht wirksam erteilt war, weil dies zur Unwirksamkeit der vom Bevollmächtigten erklärten Auflassung führe.

 

Bei Detailfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei.

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 03.08.2020

 


Urteil im Prozess „Revolution Chemnitz“ verkündet

 

Am 24.03.2020 wurde nach knapp einem halben Jahr und 34 Hauptverhandlungstagen im Hochsicherheitssaal des Oberlandesgerichts Dresden durch den Staatsschutzsenat trotz Corona-Krise das Urteil verkündet. Der Prozess gegen die vermeintlich terroristische Vereinigung „Revolution Chemnitz“ hatte am 30.09.2019 in Dresden begonnen. Die acht Angeklagten, die sich seit Oktober 2018 in Untersuchungshaft befinden, wurden wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und fünf der Angeklagten zudem wegen Landfriedensbruchs und einer zudem wegen Körperverletzung zu Freiheitsstrafen zwischen 2 Jahren und 3 Monaten und 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Bundesanwaltschaft hatte die Verhängung von Freiheitsstrafen von drei Jahren bis zu fünf Jahren und sechs Monaten beantragt. Die 16 Verteidiger der Angeklagten hatten Freisprüche gefordert bzw. die Verhängung deutlich milderer Strafen. Gegen drei der Angeklagten bestehende Haftbefehle wurden gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Gegen die fünf weiteren Angeklagten wurde die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

 

Haben auch Sie ein strafrechtliches Anliegen, suchen Sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Strafverteidiger auf, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht. Wir beraten Sie gerne darüber, wie Sie sich in dem betreffenden Strafverfahren verhalten sollten – fair und kompetent, gestützt auf unsere jahrelange Erfahrung.

 

Ihre Kanzlei Buse Rechtsanwälte

Stand: 09.04.2020

 


Einem mit einen Hund Gassi gehenden Passanten ist an einem Hundeangriff durch einen fremden Hund ein Mitverschulden zuzurechnen, auch wenn sich der eigene Hund passiv verhält (Landgericht Dessau-Roßlau: Urteil vom 24.10.2019, 7 S 100/19)

 

Verletzt ein Tier einen Menschen, ein anderes Tier oder beschädigt fremdes Eigentum, haftet dessen Halter gemäß § 833 BGB für die hierdurch entstehenden Schäden. Diese Haftung trifft den Halter grundsätzlich zu 100 %, er hat also für den vollen Schaden einzustehen. Es sind jedoch Konstellationen denkbar, bei denen dem Geschädigten ein Mitverschulden zuzurechnen ist, sodass die volle Haftung des Halters nach den Umständen des Einzelfalls anteilsmäßig oder sogar ganz entfällt. Provoziert also jemand bewusst einen vorbeilaufenden Hund, woraufhin dieser die Person attackiert, könnte zumindest die volle Haftung des Halters entfallen. Ein Mitverschulden setzt also voraus, dass der Geschädigte den Schaden mitverursacht. Das Landgericht Dessau-Roßlau entschied nun, dass die Mithaftung auch denjenigen treffen kann, der ganz friedlich mit seinen ebenso friedlichen Hund Gassi geht und von einem fremden Hund angegriffen wird, auch wenn der eigene Hund dabei passiv bleibt. Kommt es zu einer Beißerei zwischen den Hunden und wird der Spaziergänger sodann verletzt, kann dieser also niemals seinen vollen Schaden geltend machen. Nach der Auffassung des Landgerichtes Dessau-Roßlau vom 24.10.2019 spielt es dabei auch keine Rolle, ob die Person oder deren Hund den anderen angreifenden Hund irgendwie provoziert hat. Vielmehr sei mit dem Besitz eines Hundes die Gefahr oder besser gesagt das Risiko verbunden, von einem anderen Hund attackiert zu werden (Revierkämpfe etc.). Diese Gefahr würde sich bei einem fremden Hundeangriff realisieren, sodass dem Verletzten ein Mitverschulden zuzurechnen sei. In dem konkreten Fall hat das Landgericht Dessau-Roßlau dem Verletzten daher nur 75 % seines Schadensersatzanspruches gegen den Halter - der seinen Hund nicht angeleint hat (!) – zugesprochen. Zu 25 % hätte der Verletzte also den Angriff zu verschulden.

 

Zwar entspricht es der herrschenden Rechtsprechung, dass derjenige, der in einer Beißerei eingreift, ein Mitverschulden hinzuzurechnen ist. Hier allerdings stand dies überhaupt nicht fest. In Konsequenz dessen ist - nach der Auffassung des Landgerichtes - also immer, einem Spaziergänger – unabhängig davon, wie er sich verhält – ein Mitverschulden an einer Verletzung durch einen fremden Hund zuzurechnen, wenn es zu einer Beißerei zwischen seinem und einem fremden Hund kam und der fremde Hund im Zuge der Beißerei den Spaziergänger verletzt. Diese Auffassung ist nach unserer Ansicht falsch und würde einem Rechtsmittel nicht standhalten. Denn wie auch das OLG Frankfurt/M. mit Urteil vom 17.09.1992 - 15 U 298/90, muss sich der Verletzte gerade bewusst der Gefahr eines Hundeangriffes ausgesetzt haben, um sich ein Mitverschulden vorwerfen zu lassen. Das ist z.B. der Fall, wenn er versucht, den eigenen Hund aus dem Kampfgeschehen herauszuziehen.

 

Möchten Sie prüfen lassen, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Schadensersatzanspruch auf Grund einer Verletzung durch ein Tier zusteht und diesen ggf. durchsetzen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

 

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

Stand: 17.01.2020

 


Schadensersatz entgangene Urlaubsfreude wegen ausgefallener Reise

 

Landgericht Hannover mit Urteil vom 07.10.2019, Az.: 1 O 49/18:

 

Fällt eine gebuchte Pauschalreise wegen eines von dem Reisveranstalter zu vertretenem Umstand aus, können die Reiseteilnehmer unter bestimmten Umständen Schadensersatz von weit über 50 % des Reispreises geltend machen.

 

Reisende können, wenn eine Pauschalreise vereitelt oder beeinträchtigt wird, wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

 

Wie hoch die Entschädigung ausfällt, wenn die Reise wegen eines von dem Reisveranstalter zu vertretenem Umstand ausfällt, ist umstritten. Grundsätzlich besteht in der Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber, dass sich die Höhe des Schadensersatzes anhand des Reisepreises bemisst.

 

Nach der Rechtsprechung des BGH’s beträgt der Schadensersatzanspruch im Falle einer komplett ausgefallenen Reise grundsätzlich nicht mehr ein 50 % des Reisepreises.

 

Zu Zahlung eines Schadensersatzes von über 50 % ist der Reisveranstalter nur dann verpflichtet, wenn weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine über das normale Maß hinzutretende Beeinträchtigung der Reisenden ergibt.

 

Einen derartigen Fall hat das Landgericht Hannover mit Urteil vom 07.10.2019, Az.: 1 O 49/18 bejaht und den Reisenden als Schadensersatzes über 50 % des Reispreises zugesprochen.

 

Denn in dem zu entscheidenden Fall haben die Reisenden erst am Flughafen erfahren, dass die Reise ausfallen wird. Sie haben damit „nutzlose“ Zeit in die Vorbereitung der Reise investiert und mussten eine „sinnlose“ An- und Abfahrt in Kauf nehmen. Den Reisenden ist es damit praktisch unmöglich gemacht worden, in ihrem Urlaubszeitraum eine „Ersatzreise“ zu finden. Ferner war zu berücksichtigen, dass einer der Reisenden unter einer schweren chronischen Erkrankung leidet und er daher vermutlich in seinem Leben nicht noch einmal die Möglichkeit haben wird, mit seinen Freunden eine Reise zu unternehmen. Die Reise hatte für ihn mithin einen großen ideellen Wert, der zu berücksichtigen gewesen ist.

 

Das Landgericht sprach dem schwer erkrankten Reiseteilnehmer daher als Schadensersatz ca. 91 % und den weiteren Reiseteilnehmern ca. 73 % des Reisepreises als Schadensersatz zu.

 

Möchten auch Sie prüfen lassen, ob Ihnen gegen Ihren Reiseveranstalter eine Entschädigung zusteht und diese durchsetzen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

 

Ihr Rechtsanwalt Alexander Lühnsdorf

Stand: 06.11.2019

 


Kostenersatz für die Auskunft über die Identität des Fahrers eines Mietwagenwagens

 

Alltäglich werden in Deutschland Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr mit Mietfahrzeugen begangen. Um ein Bußgeld etc. durchzusetzen, sind die Behörden auf die Mithilfe gewerblicher Autovermieter angewiesen, um den Fahrer zu identifizieren. Dies führt regelmäßig zu Aufwänden (Personalkosten, Porto, Kopie – und Telefonkosten), die nicht von den Behörden ersetzt werden.

 

Die Anfragen erfolgen regelmäßig in Form eines Zeugenfragebogens oder einer „Anfrage zum Fahrzeugführer“. Zugleich wird der Autovermietung ggf. eine Vorladung und bei Nichtbeachtung die Verhängung eines erheblichen Ordnungsgeldes angedroht.

 

In der Rechtsprechung ist es sehr umstritten, ob die Behörden diese Kosten ersetzen müssen oder nicht.

 

Das Amtsgericht Meißen bejahte die Erstattungspflicht zuletzt mit Beschluss vom 02.10.2019, Az.: 16 OWI 401/18. Gemäß dem Beschluss des Amtsgerichtes hat die Behörde der Autovermietung die Aufwendungen, welche ihr im Zuge des Auskunftsverlangens entstanden, nach §§ 23, 7 JVEG zu ersetzen (sog. Zeugenentschädigung). Denn die Behörde hat die Autovermietung als Zeugen behandelt, weshalb die Vorschriften über die Zeugenentschädigung zur Anwendung gelangen.

 

Es macht wegen des Gleichberechtigungsgrundsatzes insbesondere keinen Unterschied, ob es sich um eine natürliche Person oder um eine Firma, also eine juristische Person handelt.

 

Das Amtsgericht sprach der Autovermietung daher pro erteilte Auskunft eine Bearbeitungspauschale i. H. v. 22,70 € zu.

 

Bei Detailfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir helfen gern weiter!

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 06.11.2019

 


Einstweilige Verfügung der Firma BODY-STORE A. Schmitter e.K., Am Vorgebirgstor 11, 50969 Köln bleibt erfolglos

 

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Grundpreisangabe bei bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform nicht erforderlich ist und hat dementsprechend einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Firma BODY-STORE zurückgewiesen.

 

Die Firma BODY-STORE, Inhaber Herr A. Schmitter e.K., Am Vorgebirgstor 11, 50969 Köln, ist bei zahlreichen Versandapothekern Deutschlands durch Abmahnungen bekannt geworden.

 

Die Firma BODY-STORE hat mit seinen Rechtsanwälten seit mindestens Januar 2019 zahlreiche Apotheken mit vergleichbaren Abmahnungen überzogen. Dabei könnte es sich um deutlich mehr als 20 Abmahnungen in kürzester Zeit handeln. Stets geht es um Verstöße gegen die Preisangabenverordnung.

 

Gegen Versandapotheken, welche keine strafbewehrten Unterlassungserklärungen abgegeben hatten, beantragte Herr Schmitter eine einstweilige Verfügung.

 

Nunmehr ist einer seiner Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Landgericht Köln mit Beschluss vom 06.03.2019 (Az. 84 O 49/19) zurückgewiesen worden. Hiergegen legt er Beschwerde ein, welche ebenfalls vom OLG Köln mit Beschluss vom 26.03.2019 (Az. 6 W 25/19) auf seine Kosten zurückgewiesen worden ist.

 

Die Firma BODY-STORE hatte der betroffenen Apotheke vorgeworfen, dass sie bei der Werbung für das Produkt Doppelherz, Aminosäure Vital (Kapseln) rechtswidrig keinen Grundpreis angegeben hat. Die Apotheke sei seiner Ansicht nach verpflichtet gewesen, neben den Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit anzugeben. 

 

Das OLG Köln folgte dieser Auffassung letztinstanzlich nicht. Zur Begründung führte es aus, dass keine Pflicht zur Grundpreisangabe besteht, weil die Waren nach Stückzahlen angeboten und beworben werden.

 

Ein Nahrungsergänzungsmittel, dass sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt und dessen tägliche Dosis mit der Anzahl der Tabletten angegeben wird, die als tägliche Dosis empfohlen wird, wird stückweise abgegeben. Auch kommt eine Angabe nach Menge nicht in Betracht, weil diese für den Verbraucher, der ein Nahrungsmittel in Kapselform erwirbt, keine Bedeutung hat. Darüber hinaus wird das Lebensmittel normalerweise nach Stückzahl in den Verkehr gebracht, weshalb auch keine Menge nach der FPackV angegeben werden muss.

 

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

Stand: 11.04.2019

 


Abmahnung bei Verstoß gegen die EU - Datenschutzgrundverordnung

Unterlassungsanspruch entfällt bei abhelfenden Vorkehrungen und einmaliger Sondersituation

 

Alltäglich werden Unternehmen in Deutschland von Rechtsanwälten wegen Rechtsverstöße abgemahnt. Sie werden dabei aufgefordert eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben und oftmals Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, folgt darauf in der Regel eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage.

 

Elementare Voraussetzung für den Erfolg einer derartigen Unterlassungsklage oder einer einstweiligen Verfügung, ist die sogenannte Widerholungsgefahr. Das heißt es muss die Besorgnis bestehen, dass sich der abgemahnte Rechtsverstoß wiederholt. Der Abmahnende hat es hierbei bei einem Rechtsstreit grundsätzlich leicht, da die Widerholungsgefahr schon bei einem Erstverstoß in der Regel vermutet wird.

 

Um die Vermutung zu widerlegen, also den Rechtsstreit zu gewinnen, bleibt dem Abgemahnten auf dem ersten Blick oftmals nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das ist mit dem Risiko verbunden, im jeden Widerholungsfall eine hohe Vertragsstrafe zahlen müssen.

 

Der von dem Amtsgericht Essen, Az. 130 C 158/18, und in der zweiten Instanz vor dem Landgericht Essen, Az. 15 S 442/18, zu entscheidende Fall, zeigt jedoch weitere Optionen, die sich einem von einer Abmahnung Betroffenen bieten:

 

Die Wiederholungsgefahr kann demnach auch dann ausgeräumt werden, wenn der Abgemahnte beweist,

 

-           dass es sich um eine einmalige Sonder- oder Ausnahmesituation gehandelt (Individualversagen) oder

-           abhelfende Vorkehrungen getroffen worden sind, die einen Widerholungsfall ausschließen.

 

In dem von den Gerichten zu entscheidendem Fall wurde ein Unternehmen von einem ehemaligen Kunden auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil dieses ihm ohne seine Einwilligung Werbung zugesandt hatte, obwohl er bei der Bestellung angegeben hatte, keine Werbung erhalten zu wollen. Eine Werbesperre hat der bearbeitende Mitarbeiter im Unternehmen jedoch nicht hinterlegt.

 

Hierbei stand jedoch zum Einen fest, dass die Übersendung der Werbung auf ein einmaliges Versehen einer Arbeitnehmerin des Unternehmens zurückzuführen gewesen ist, was zugleich ein Verstoß gegen die ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers war.

 

Zum Anderen stand fest, dass das Unternehmen abhelfende Vorkehrungen getroffen hat, die einen Widerholungsfall ausschließen. Diese Maßnahmen müssen so getroffen werden, dass nach menschlicher Voraussicht weitere Beeinträchtigungen unterbleiben. Eine derartige Vorkehrung hat das abgemahnte Unternehmen durch Verhängung einer Werbesperre getroffen.

 

Nach dem eindeutigen Hinweisbeschluss des Landgerichtes hat der abmahnende Kläger seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes zurückgenommen.

 

Sollten auch Sie von einer Abmahnung betroffen sein, empfiehlt es sich daher zu prüfen, ob Sie sich dagegen mit dem Beweis einer einmaligen Sondersituation oder durch abhelfende Vorkehrung erfolgreich zur Wehr setzen können. Dadurch könnte die Abgabe einer gefahrenträchtigen strafbewehrten Unterlassungserklärung und kostenintensive Gerichtsverfahren zu Ihren Lasten vermieden werden. Hierzu stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

 

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

Stand: 09.04.2019

 


Abmahnung der BODY-STORE A. Schmitter e.K

 

Abmahnung der Firma BODY-STORE A. Schmitter e.K., Am Vorgebirgstor 11, 50969 Köln, wegen Unterlassung von Internetwerbung für Fertigpackungen mit Nahrungsergänzungsmitteln ohne Angabe des Grundpreises über die Anwaltskanzlei RST "Rechtsanwalt Patrick Richter" aus Hamburg.

 

Unserem Büro liegt eine Abmahnung der Firma BODY-STORE A. Schmitter e.K vor. Die Firma BODY-STORE A. Schmitter e.K behauptet die wettbewerbswidrige Werbung von Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform ohne Angabe des Grundpreises gem. § 2 Abs. 1 PAngV (Preisangabenverordnung). Gefordert wird die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung.  

 

Haben Sie Fragen?

Kontaktieren Sie uns unter oder Tel. 03491/668242.

 

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

Stand: 19.02.2019

 


Abmahnung des Dr. med. Norbert Haseloff

 

Abmahnung des Herrn Dr. med. Norbert Haseloff, Lutherstraße 53, 06886 Wittenberg, wegen Unterlassung der Besitzstörung durch Parkplatzdiebstahl über die Anwaltskanzlei elixir aus Frankfurt am Main

 

Unserem Büro liegt eine Abmahnung des Herrn Dr. med. Norbert Haseloff, Lutherstraße 53, 06886 Wittenberg, vor. Herr Dr. med. Haseloff behauptet die unberechtigte Besitzstörung durch Vorenthalten des zur Zahnarztpraxis gekennzeichneten Parkplatzes im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB (verbotene Eigenmacht).

 

Haben Sie Fragen?

Kontaktieren Sie uns unter oder Tel. 03491/668242 o. 03491/6953200

 

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

Stand: 11.02.2019

 


Abmahnung der Firma Bremsenkönig UG (haftungsbeschränkt)

Abmahnung der Firma Bremsenkönig UG (haftungsbeschränkt), Schenkendorfer Weg 12, 14513 Teltow, wegen fehlender Verlinkung auf die Streitschlichtungsplattform/OS-Plattform im Rahmen eines eBay-Angebots durch den Berliner Rechtsanwalt Gereon Sandhage.

Unserem Büro liegt eine Abmahnung der Bremsenkönig UG vor. Die Bremsenkönig UG behauptet die Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, wonach die Internetadresse auch durch einen funktionieren Link zur OS-Plattform verlinkt sein müsse.

 

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Kontaktieren Sie uns unter oder Tel. 03491/668242 o. 03491/6953200

 

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

Stand: 13.11.2018

 


Zeugenentschädigung bei Fahrerermittlung durch Ordnungsbehörden?

 

Der zuletzt vor dem Amtsgericht Marienberg, Az.: 1 OWi 334/18, am 03.09.2018 entschiedene Fall liegt einer Situation zu Grunde, welcher nahezu täglich in Deutschland vorkommt und von vielen Gerichten unterschiedlich beantwortet wird:

 

Eine Autovermietung hat einen PKW an einen Kunden vermietet. Dieser begeht einen Verkehrsverstoß, bspw. wird er „geblitzt“. Selbstverständlich muss grundsätzlich nur derjenige die Konsequenzen von Verkehrsverstößen tragen, welcher sie auch begangen hat, hier also der Kunde. Deshalb übersendet die Polizeibehörde oder eine Stadtverwaltung Zeugenfragebögen an die Autovermietung, in welchen sie die Möglichkeit hat, die Anschrift und den Namen des Kunden zu benennen. Tut sie das nicht, können auch ihr unangenehme Konsequenzen drohen, z. B. eine Fahrtenbuchauflage.

 

Für die Autovermietung oder andere Firmen bedeutet die Beantwortung des Zeugenfragebogens nun wirtschaftlichen Aufwand. Denn sie muss hierfür Personal, Arbeitsmittel, Papier, Briefmarken etc. einsetzen. Der Autovermietung entstehen also Kosten. Das wirft die Frage auf, ob die Autovermietung die Kosten von der Behörde ersetzt verlangen kann. Das erscheint nur gerecht, da die Behörde die Autovermietung quasi mit der Ermittlung der Kundenpersonalien beauftragt hat, was streng genommen ihre Aufgabe ist.

 

Das Amtsgericht Marienberg bejaht die Ersatzpflicht der Behörde. Nach der Ansicht des Amtsgerichts und der wohl nunmehr herrschenden Meinung, steht der Autovermietung ein Anspruch auf Zeugenentschädigung gem. § 59 OWiG zu. Denn die Autovermietung ist von der Behörde schließlich als Zeuge in Anspruch genommen worden.

 

Letztendlich könne sich die Behörde die Kosten dann von den Verursachern, welche den Verkehrsverstoß begangen haben, im Wege des Bußgeldverfahrens wieder zurückholen.

 

Je nach Amtsgerichtsbezirk können also auch Autovermietungen, Autohäuser, Werkstätten und andere Betroffene die ihnen entstanden Kosten durch die Inanspruchnahme von Behörden zur Ermittlung des Kunden ersetzt verlangen.

 

Letztlich bedarf die Frage, ob ein Anspruch gegen die Behörde besteht, aber immer der Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.

 

Um einen juristischen Sachverhalt sicher beurteilen zu können, ist also letztlich immer eine individuelle Überprüfung nötig.

 

Bei Detailfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir helfen gern weiter!

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 13.11.2018

 


 

Kein Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber auf Freistellung von einer Rückforderung des Jobcenters, die auf einen Wegfall der Hilfebedürftigkeit auf Grund verspäteter Zahlung des Arbeitgebers beruht

 

Nachfolgend berichten wir über eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.01.2018:

 

Das Bundesarbeitsgericht hat hierbei über einen Sachverhalt entschieden, der, obwohl er sicher öfter vorkommt, weder in den Instanzen noch höchstrichterlich entschieden worden war. Dem Fall lag verkürzt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Der Arbeitnehmer befand sich zu dem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis bis zum Monat Mai. Bis auf den Monat Mai zahlte der Arbeitgeber das Gehalt im Folgemonat aus. Den Monatslohn für Mai zahlte der Arbeitgeber erst auf Klage des Arbeitnehmers hin Mitte des Monats Juli. Zuvor hatte der Arbeitnehmer bereits im Juni beim Jobcenter Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt und für Juli bis November auch erhalten.

 

Wegen der Zahlung des Arbeitgebers im Juli hat das Jobcenter seine Leistung jedoch für Juli zurückgefordert mit der Begründung, dass durch die Zahlung des Arbeitgebers im Juli die Hilfebedürftigkeit des Arbeitnehmers in diesem Monat weggefallen sei.

 

Der Arbeitnehmer hatte nun den Arbeitgeber auf Freistellung von der Rückforderungsverbindlichkeit des Jobcenters vor dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau verklagt.

 

Das Arbeitsgericht Dessau/Roßlau und das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt gaben der Klage des Arbeitnehmers statt, haben aber die Berufung bzw. Revision zugelassen. Die Gerichte argumentierten, dass die Rückforderung des Jobcenters für den Arbeitnehmer einen Schaden darstellen würde, dem dieser wegen der verzögerten Leistung des Arbeitgebers entstanden wäre.

 

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage jedoch mit Urteil vom 17.01.2018 ab. In dem konkreten Fall steht dem Arbeitnehmer also kein Anspruch auf Freistellung von der Rückforderung des Jobcenters gegen den Arbeitgeber zu. Seine Entscheidungsgründe veröffentlichte das Bundesarbeitsgericht noch nicht.

 

Über die genauen Entscheidungsgründe des Bundearbeitsgerichtes werden wir selbstverständlich berichten, sobald sie uns bekannt sind.

 

Ihr Rechtsanwalt Alexander Lühnsdorf

 

Stand: 29.01.2018

 

 


 

Wirksame Änderung von Energielieferverträgen (z.B. Preiserhöhung) erfordert eine transparente und verständliche Mitteilung hierüber und die wirksame Vereinbarung in den Geschäftsbedingungen

 

In dem nachfolgend dargestellten Fall hatte ein Energielieferant eine Forderung geltend gemacht, die auf eine Grundpreiserhöhung zum 01.01.2014 beruhte.

 

Nach § 41 III 1 EnWG haben Energielieferanten den Verbraucher hierzu rechtzeitig vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen sowie über Ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten.

 

Ausweislich des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes genügt also nicht bereits die Information über eine Preiserhöhung. Vielmehr muss sie auch transparent und verständlich sein.

 

In dem vorliegenden Fall hat der Energielieferant genau das Gegenteil gemacht und dem Verbraucher diese Information laut Entscheidung des Landgerichtes Dessau-Roßlau vom 28.12.2017 (Az: 5 S 137/17) systematisch und offenkundig verschleiert.

 

Der Energielieferant versandte im Jahr 2013 angeblich eine E-Mail vom 30.08.2013. Diese Email enthielt eine Anlage in der ein 6-seitiges Schreiben enthalten gewesen ist.

 

In diesem Schreiben stand zwar irgendwo die Information, dass der Energielieferant beabsichtigt den Strompreis zu erhöhen. Mit Worten des Landgerichtes war das Schreiben aber „ersichtlich so strukturiert, den interessierten Leser, der sich sogar noch dem sechsseitigen Schreiben inhaltlich zuwendet, derart zu langweilen, dass er über die angeblich seinen Vertrag betreffende Seite 3 hinaus nicht mehr willens ist“ weiter zu lesen.

 

Nach der Entscheidung des Landgerichtes war es selbst für einen Leser, der positive Kenntnis davon hatte, dass das Schreiben eine Preiserhöhungsankündigung enthielt – sogar mit Seitenangabe -, schwierig, die betreffende Textpassage ausfindig zu machen.

 

So enthielt das Schreiben:

 

- die Überschrift „Drei gute Nachrichten auf einen Blick“

- eine bildliche Darstellung von IPad - mini Werbung

- einen „Haufen“ voller überflüssige Informationen in Zahlen und Grafiken über Verbrauchswerte fremder und die Zusammensetzung von Energie etc.

- beruhigende Worte wie „in diesen bewegten Zeiten ist Planungssicherheit bares Geld“, „Preisgarantie“

- Vermittlung des Eindrucks einer Kontinuität der Preisgestaltung als deren Änderung

 

Nachdem die erste Instanz das Schreiben des Energielieferanten tatsächlich als transparent und verständlich hielt, hob das Landgericht Dessau-Roßlau mit rechtskräftigem Urteil vom 07.12.2017 dies auf und wies die unberechtigte Klage des Energielieferanten ab. Überdies entschied das Landgericht, dass die Preisanpassungsklausel des Energielieferanten unwirksam ist. Die AGB lautete u.a. wie folgt:

 

„Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ab Zugang der Mitteilung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde in der Mitteilung gesondert hingewiesen.“

 

Die Klausel verstößt zum anderen gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB als auch gegen § 308 Nr. 5 BGB. Denn die Klausel enthält u.a. eine versteckte Erklärungsfiktion und teilt dem Kunden nicht mit, dass er statt zu kündigen auch die Möglichkeit hat, der Preiserhöhung zu widersprechen.

 

Insgesamt war die Preiserhöhung daher aus mehreren Gründen unwirksam, weshalb die Klage des Energielieferanten abgewiesen worden ist.

 

Sollten auch Sie Zweifel an der Wirksamkeit von Preiserhöhungen durch Ihren Energielieferanten haben, stehen wir für eine Überprüfung Ihres Sachverhaltes selbstverständlich gern zur Verfügung.

 

Denn ob eine Preiserhöhung wirksam ist, hängt letztlich von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab.

 

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 24.01.2018

 

 


Schadensersatz gegen einen täuschenden Rechtsanwalt auf Rückzahlung der Anwaltskosten

 

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.09.2017, Az.: 55 S 228/15, über eine bis dahin ungeklärte Rechtsfrage entschieden, ob ein Rechtsanwalt, welcher, nachdem er außergerichtlich die Bearbeitung aufgenommen hatte und gegenüber seinen Mandanten später erklärte „grundsätzlich“ nicht gerichtlich tätig zu werden, zur Rückzahlung der Anwaltsgebühren verpflichtet ist.

 

Dem Fall lag wesentlich folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Der Kläger wollte Ansprüche auf Herausgabe eines Hausgrundstücks geltend machen. Hierzu wandte er sich vertrauensvoll an den Rechtsanwalt.

 

Dieser Rechtsanwalt versicherte ihm, dass er notfalls die Ansprüche des Bürgers durchsetzen würde.

 

Der Kläger vertraute darauf und beauftragte ihn daraufhin mit der Geltendmachung seiner Ansprüche. Nachdem der Rechtsanwalt einige Recherchen erbrachte, ließ er sich die Vergütung als Vorschuss zahlen.

 

Der Kläger war mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts unzufrieden und kündigte den Auftrag. Hiernach erklärte dieser, dass er grundsätzlich nicht gerichtlich tätig werden würde.

 

Für die hiernach eingeschalteten Rechtsanwälte wurde für die außergerichtliche Tätigkeit erneut die Anwaltsgebühr fällig. Der Kläger hat insofern für die außergerichtliche Tätigkeit zwei Anwälte bezahlen müssen.

 

Vom Landgericht war die Frage zu klären, ob der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der außergerichtlichen Gebühren des ersten Anwalts hat, nachdem der Kläger die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt hat.

 

Das zunächst angerufene Amtsgericht verneinte dies mit der sinngemäßen Begründung: der 1. Rechtsanwalt hat gearbeitet, also muss er auch nach Gebührenordnung bezahlt werden.

 

Die zweite Instanz, das Landgericht Berlin, entschied, dass sich der erste Rechtsanwalt das Mandat durch die Täuschung („Keine Sorge ich setze ihre Ansprüche auch gerichtlich durch“) erschlichen hat, da bei dem Herausgabeanspruch die Notwendigkeit gerichtlich tätig zu werden abzusehen war. Der Rechtsanwalt hat damit seine vorvertraglichen Pflichten verletzt, weshalb er zum Schadensersatz in Höhe der geleisteten Anwaltskosten verpflichtet ist, da der Kläger keine Vorteile von der Tätigkeit hatte.

 

Hätte der Rechtsanwalt den Kläger nicht getäuscht, dann hätte dieser ihn nicht beauftragt und auch nicht die Gebühren bezahlt. Deshalb muss der Rechtsanwalt die Gebühren an seinen ehemaligen Mandanten zurückzahlen.

 

Der Fall wirft selbstverständlich kein gutes Licht auf den Berufsstand der Rechtsanwälte. Ein solch unlauteres Verhalten ist aber keinesfalls die Regel, sondern vielmehr eine erschreckende Ausnahme.

 

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 29.09.17

 

 


 

Abmahnung der Herrn Jörg Sieger „Tolle-Wolle“ wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung

 

Unserem Büro liegt eine Abmahnung des Herrn Jörg Sieger „Tolle-Wolle“ vor. Herrn Jörg Sieger „Tolle-Wolle“ wird vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Michael Rohe, Brackeler Hellweg 153, 44309 Dortmund, und behauptet die Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Vorschriften u.a. Verstößen gegen die Preisangabenverordnung.

 

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Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 20.09.2017

 


Auch Unternehmer dürfen nicht unangemessen benachteiligt werden und können nun Bearbeitungsgebühren aus Kreditverträgen zurückfordern

Betroffene Unternehmer sollten sich beeilen – Verjährung droht!

(BGH, Urteil v. 04.07.2017, Az.: XI ZR 436/16)

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Unternehmer ebenso wie Verbraucher vor einer unangemessenen vertraglichen Benachteiligung geschützt werden müssen und somit auch Bearbeitungsgebühren in Unternehmerkreditverträgen unzulässig sind. Teilweise sind erhebliche Beträge als Bearbeitungsgebühren vereinnahmt wurden.

 

Mit der Unwirksamkeit der Klauseln haben Banken die Bearbeitungsgebühren ohne Rechtsgrundlage erhalten. Die fehlende Rechtsgrundlage ermöglicht Kreditnehmern, die die Gebühren bereits gezahlt haben, sie zurückzuverlangen. Für GmbH-Geschäftsführer oder die Verantwortlichen von sonstigen Personen-Gesellschaften kann sogar eine gesetzliche Pflicht bestehen, die Gebühren zurückzufordern, da sie grundsätzlich dazu verpflichtet sind, Schaden von ihren Unternehmen fernzuhalten.

 

Viele Banken werden Ihren Rückzahlungsanspruch nicht freiwillig leisten und ggf. Verjährung einwenden. Solche Aussagen sind mit Vorsicht zu genießen. Ab wann der Anspruch tatsächlich verjährt ist, hängt vom konkreten Fall ab.

 

Unternehmer, die ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt für einen abgeschlossenen Darlehensvertrag gezahlt haben, sollten dies zügig zurückfordern.

 

Gern prüfen wir Ihre Kreditunterlagen und einen möglichen Rückforderungsanspruch gegenüber Ihrem Kreditinstitut.

 

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 07.09.2017

 


BGH verbietet Kontogebühren auf Bausparverträge

 

BGH Urteil v. 09.05.2017, Az. XI ZR 308/15

 

Bausparkassen dürfen in der Darlehensphase keine Gebühren für die Kontoführung von ihren Kunden verlangen. Damit gelten für Bauspardarlehen die gleichen Regeln wie für andere Bankdarlehen.

 

Kontoführungsgebühren benachteiligen Bausparer nach Ansicht des BGH in unangemessener Art und Weise. Bausparer, die bisher Kontoführungsgebühren gezahlt haben, können diese nun zumindest für die letzten drei Jahre von den Bausparkassen zurückverlangen.

 

Wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei, wenn auch Sie Kontoführungsgebühren gezahlt haben. Wir prüfen umfassend Ihre Bausparunterlagen und einen möglichen Rückforderungsanspruch gegenüber Ihrer Bausparkasse.

 

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 07.09.2017

 


Reiserecht: Pauschalurlaub: Zimmer mit Meerblick statt Landblick, Fischbisse als allgemeines Lebensrisiko

 

Die Mehrzahl von Urlaubern wünscht sich oft ein Zimmer mit Meerblick. Nicht selten aber bevorzugen Urlauber aus unterschiedlichen Gründen ein Zimmer mit Landblick. Bislang umstritten war im Reiserecht, ob ein Reisemangel auch dann vorliegt, wenn zwischen dem Reiseveranstalter und dem Urlauber zwar ein Zimmer mit Landblick vereinbart gewesen ist, tatsächlich aber dem Urlauber das teurer Zimmer mit Meerblick zugewiesen wurde.

 

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 08.08.2017, Az.: 124 C 586/15, entschieden, dass ein Reisemangel auch im Falle der vertragswidrigen Zuweisung eines Zimmers mit Meerblick vorliegt und der Reisende zur Minderung des Reispreises berechtigt ist.

 

Das Landgericht Köln hat weiterhin entschieden, dass Fischbisse keine Reismängel darstellen, da sich in dem konkreten Fall das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat.

 

Unbedingt beachten sollte jeder Urlauber jedoch, einen etwaigen Reisemangel unverzüglich, d. h. sofort anzuzeigen. Denn das ist grundsätzlich Voraussetzung für die Geltendmachung der meisten Reisrechte. Die Mangelanzeige ist sofort nach Erlangung der Kenntnis vom Mangel am besten nachweisbar (ggf. unter Zeugen) an den Veranstalter zu richten.

 

Sollten auch Sie Fragen zum Reisrecht haben und prüfen lassen wollen, ob Ihnen Ansprüche gegen Ihren Reisveranstalter zustehen, können Sie sich selbstverständlich vertrauensvoll an unsere Kanzlei wenden.

 

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 22.08.2017

 

 


 

Wann fallen Mahn- und Inkassokosten an und wie hoch dürfen diese sein?

 

Mahnkosten können vom Gläubiger geltend gemacht werden, wenn sich der Schuldner im Verzug mit seiner Zahlungspflicht befindet. Der Verzug tritt regelmäßig nach der ersten Mahnung ein, was bedeutet, dass keine Mahnkosten für das erste Schreiben zu ersetzen sind. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass nach 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung der Unternehmer automatisch in Verzug gerät und der Verbraucher dann, wenn er hierauf auf der Rechnung hingewiesen wurde. Weitere Ausnahmen von dem Erfordernis einer Mahnung sind in § 286 Abs. 2 BGB geregelt.

 

Die Mahnkosten können dann für ein Schreiben in Höhe von ca. 2,50 € je Schreiben als Pauschalbetrag geltend gemacht werden. Ab dem Eintritt des Verzuges ist dem Gläubiger weiterhin der Zinsschaden zu ersetzen. Zu beachten ist, dass die Parteien individuell oder im gewerblichen Bereich auch höhere Mahnkosten vereinbaren können.

 

Wird nach dem Verzugseintritt ein Inkassodienstleister oder ein Rechtsanwalt beauftragt, fallen vom Schuldner grundsätzlich zu ersetzende Inkassokosten oder Rechtsanwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren an, die sich im Internet nachrechnen lassen. Allerdings ist zu beachten, dass konzernartige Gesellschaften, die über eine Rechtsabteilung verfügen, die Kosten auf den Schuldner in der Regel nicht abwälzen können.

 

Um einen juristischen Sachverhalt sicher beurteilen zu können, ist aber letztlich immer eine individuelle Überprüfung notwendig.

 

Wenden Sie sich bei Fragen gern vertrauensvoll an unsere Kanzlei.

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand 17.08.2017

 


 

Darf der Arbeitgeber den Internetverlauf des Arbeitnehmers auswerten?

 

Viele Arbeitnehmer verrichten ihre Arbeit an einem internetfähigen PC. Oft ist die Versuchung daher groß, während der Arbeit die Emails zu checken oder in sozialen Netzwerken zu surfen. Selbst solch kleine Unterbrechungen des Arbeitsalltages stellen aber in der Regel Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten dar, auch wenn sie noch so unwesentlich erscheinen mögen.

 

Da man das als Arbeitnehmer klugerweise eher im Verborgenen macht, stellt sich die Frage, ob der Vorgesetzte den Internetverlauf auswerten darf. Das hat das Landgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 14. Januar 2016 (Az.: 5 Sa 657/15) bejaht. Das gilt nach der Ansicht des Gerichtes, zur Überraschung vieler Juristen, selbst dann, wenn der Arbeitgeber das private Surfen (in den Pausen) erlaubt hat. In dem zu entscheidenden Fall hat ein Arbeitnehmer in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen 40 Stunden privat gesurft. Die darauf Folgende fristlose Kündigung erachtet das Arbeitsgericht als wirksam. Zudem befand das Gericht die Verwertung des Verlaufes als Beweis für die Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers als zulässig, da für den Arbeitgeber kein anderes Beweismittel vorhanden gewesen ist.

 

Das Urteil des Landgerichtes ist aber gerade für Arbeitgeber mit Vorsicht zu genießen. Denn eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zu dem Thema fehlt bisher und in der Literatur sowie der erstinstanzlichen Rechtsprechung ist hierzu noch Vieles umstritten. Hinzukommt, dass die Überwachung grundsätzlich ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers darstellt und mithin immer eine Abwägung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseitigen Interessen zu erfolgen hat.

 

Eine Prüfung des Einzelfalls ist daher unerlässlich, um etwa Schadensersatz oder Unterlassungsansprüche zu vermeiden.

 

Für Fragen zur Zulässigkeit von Überwachungen und der Möglichkeit etwaiger Konsequenzen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen, können Sie sich selbstverständlich vertrauensvoll an uns wenden.

 

Ihr Rechtsanwalt Alexander Lühnsdorf

 

Stand: 11.08.2017

 


 

Haben Eltern gegenüber den Träger eines Kindergartens einen Anspruch auf Ablehnung/Zurückweisung von Kindern, welche keine Schutzimpfung erhalten haben?

 

Bisher ungeklärt ist die Frage, ob Eltern gegen den Träger eines Kindergartens einen Anspruch darauf haben, ungeimpfte Kinder abzulehnen oder etwa Hausverbot zu erteilen.

 

Zu unterscheiden ist hierzu regelmäßig zwischen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüchen. Gesetzliche Ansprüche kommen nicht in Betracht. Denn es mangelt sowohl im Landesrecht Sachsen-Anhalt, als auch in anderen Ländern an entsprechenden gesetzlichen Anspruchsgrundlagen.

 

In Betracht kommen aber vertragliche Ansprüche auf Grund des Betreuungsvertrages zwischen den Eltern und dem Kindergarten. Nun wird jedoch in keinem Betreuungsvertrag eine Regelung enthalten sein, wonach die Eltern einen Anspruch darauf haben, dass ihre Kinder nur mit geimpften Kindern in Kontakt kommen. Daher müssen die einzelnen Betreuungsverträge genau ausgelegt und dahingehend geprüft werden, ob aus den einzelnen Verträgen Ansprüche gegen die Kindergärten auf Ablehnung angeimpfter Kinder folgt.

 

In Anbetracht eines neuen Beschlusses des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 03. Mai 2017 – XII ZB 157/16 –) könnte ein Kindergarten aber auch ohne einer solchen vertraglichen Regelungen gegenüber den Eltern dazu verpflichtet sein, ungeimpfte Kinder abzulehnen. Das wäre der Fall, wenn die Abweisung ungeimpfter Kinder zu der allgemeinen Fürsorgepflicht eines Kindergartens gehören würde.

 

Der BGH entschied hierbei, dass der Impfschutz für das Kind eine erhebliche Bedeutung hat und dem Wohl des Kindes entspricht. Aus diesem Grund übertrug der BGH die Entscheidung, ob eine Impfung durchgeführt wird oder nicht, dem Elternteil, welche die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der „Ständigen Impfkommission“ beim Robert-Koch-Institut befürwortet.

 

Fraglich ist nun, ob sich in Hinblick auf der neuen BGH Rechtsprechung eine Fürsorgepflicht der Kindergärten in dem Maße herleiten lässt, dass es ungeimpfte Kinder abzulehnen hat. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass sich die vertragliche Fürsorgepflicht eines Kindergartens und deren Erzieher lediglich auf Abwehr von Schäden erstreckt, deren Eintritt nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich und vorhersehbar ist. Das bedeutet, dass zumindest eine Gefahr der Ansteckung z.B. mit Masern des eigenen Kindes durch andere Kinder besteht. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn bereits ein Kind im Kindergarten erkrankt ist oder im regionalen Bereich des Kindergartens eine Seuche umgeht. In diesen Fällen wäre ein Anspruch gegen den Kindergarten auf Ablehnung ungeimpfter Kinder grds. zu bejahen. Ist eine Ansteckungsgefahr dagegen noch nicht ersichtlich, besteht kein Anspruch gegen den Kindergarten auf Ablehnung oder Zurückweisung eines Kindes, welches keine Schutzimpfung erhalten hat.

 

Fazit: Die Eltern können gegen den Kindergarten einen Anspruch auf Ablehnung oder Zurückweisung von ungeimpften Kindern haben, wenn eine Ansteckungsgefahr droht.

 

In jeden Fall aber erfordert die Beantwortung der Frage eine Prüfung des Einzelfalles.

 

Bei Detailfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir sind gerne für Sie da!

Ihr Rechtsanwalt Alexander Lühnsdorf


Stand: 08.06.2017

 


 

Beachtenswertes Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau, AZ.: 4 O 55/16 vom 31.03.2017 (noch nicht rechtskräftig)

 

Leitsatz: Unwirksamkeit eines individuellen unbefristeten und unwiderruflichen in notarieller Form abgegebenes Vertragsangebotes zur Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück

 

Das Landgericht Dessau-Roßlau hat mit Urteil vom 31.03.2017 festgestellt, dass eine notarielle unbefristete und unwiderrufliche Vertragsofferte auch dann unwirksam ist, wenn es sich um keine allgemeine Geschäftsbedingung handelt.

 

Im verhandelten Fall wurde ein notarielles Angebot unbefristet und unwiderruflich auf Übertragung eines Grundstücksanteils abgegeben. Das Angebot war nicht abtretbar. Ein konkret bezifferter Zeitraum für die Annahme des Angebots war nicht vermerkt, erst der Tod des Begünstigten sollte das Enddatum sein.

 

Das Angebot verstößt nach Ansicht des Landgerichts gegen den § 138 BGB und ist nichtig, da es weder zeitlich beschränkt noch eine notariell beurkundete angemessene Gegenleistung des Erklärungsempfängers vorsah. Die Vertragsofferte hätte dem Angebotsempfänger die Möglichkeit gegeben, eine Änderung der Umstände auszunutzen. Auch waren weitere Absprachen zwischen den Parteien nicht beurkundet und habe dem Formerfordernis des § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entsprochen.

 

Das Landgericht Dessau-Roßlau stellte fest, dass sich die unbefristete Angebotsbindung nicht mit der gesetzlichen Wertung des § 314 BGB vereinbaren lässt. Mithin der vor Annahme erklärte Widerruf der Vertragserklärung auch die Bindung des Angebots beseitigt habe.

 

Dieser Widerruf des Angebots war deshalb zulässig, da Tatsachen vorlagen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägungen der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den „Widerrufenden“ unzumutbar gemacht haben.

 

Dies wurde insbesondere damit begründet, da die Auflösung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft den Widerruf gerechtfertigt habe.

 

Hinzu trat weiterhin, dass einstweilige Anordnungen im Rahmen des Gewaltschutzes erlassen werden mussten.

 

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an unsere Kanzlei.

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

Stand: 24.04.2017

 


 

Die "Raucherpause"

 

„Gehört das Rauchen zur Arbeitszeit? Was ist zu beachten? = Kündigungsrund?“

 

Immer wieder kommt es zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu Konflikten wegen Raucherpausen. In der Bevölkerung hält sich hartnäckig das Gerücht, dass solche Pausen zur Arbeitszeit gehören. Doch das ist falsch.

 

Raucherpausen, egal wie kurz sie sind, gehören nicht zur Arbeitszeit. Das Wichtigste von dem, was hierbei zu beachten ist und welche Konsequenzen Raucherpausen haben können, stellen wir in diesem Artikel dar:

 

1. Kein Lohn und Lohnabzug

Raucherpausen haben als erstes zur Konsequenz, dass der Arbeitgeber diese Zeiten nicht vergüten muss. Denn ohne Arbeit, erhält der Arbeitnehmer keinen Lohn. Aus diesem Grund kann der Arbeitgeber von den Arbeitnehmern auch verlangen, dass diese sich für die Zeit des Rauchens aus dem bestehenden Arbeitszeiterfassungssystem „ausstempeln“ müssen oder die Rauchzeit von ihrer aufzuzeichnenden Arbeitszeit abziehen.

 

-> Folge Kündigung?

Hält sich ein Arbeitnehmer nicht daran und spiegelt den Arbeitgeber seine Arbeitszeit fälschlich vor, kann dies im Einzelfall von einer Abmahnung bis hin zu einer außerordentlichen Kündigung führen, vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2010 - 10 Sa 712/07. Darüber hinaus entschied das LAG Nürnberg mit Urteil vom 21.07.2015 Az.: 7 Sa 131/15, dass der Arbeitgeber die Rauchzeit unter Umständen vom Lohn abziehen kann.

 

2. Keine Unfallversicherung über Arbeitgeber

Zu beachten ist weiterhin, dass Unfälle während der Raucherpause keine Arbeitsunfälle sind. Somit werden Unfälle, wie z.B. das Ausrutschen auf einem glatten Flur, nicht von der Unfallversicherung des Arbeitgebers abgedeckt. Das entschied zum Beispiel das Sozialgericht mit Urteil vom 23. Januar 2013 - Az. S 68 U 577/12. Nach der Ansicht des Gerichtes ist das Rauchen eine rein persönliche Angelegenheit und hat keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit.

 

3. Regelungsmöglichkeiten des Arbeitgebers

Da das Rauchen die Gesundheit auch von den sogenannten Passivrauchern gefährden kann, hat der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes die Möglichkeit, dass Rauchen seiner Arbeitnehmer zur „regulieren“ oder in selten Ausnahmefällen sogar zu verbieten. Dieses Recht ist mittlerweile gesetzlich geregelt, nämlich in § 5 der Arbeitsstättenverordnung. Danach hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, kann der Arbeitgeber nach der Vorschrift ein Allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot erlassen.

 

Der Arbeitgeber hat aber auch die Möglichkeit mittels einer Betriebsvereinbarung verbindliche Raucherregeln zu treffen. Solche sind dann für alle Arbeitnehmer verbindlich und schaffen Rechtssicherheit.

 

4. Anspruch auf Raucherpause

Arbeitnehmer haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer „extra“ Raucherpause. Gemäß § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) haben Arbeitnehmer lediglich 30 Minuten Pause nach sechs Stunden und 45 Minuten nach neun Stunden Arbeit.

 

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Entscheidungen über Konsequenzen und die Frage nach der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen, immer einer Einzelfallprüfung bedürfen.

 

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an unsere Kanzlei.

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 14.03.2017

 


 

Beseitigungspflicht jagdlicher Reviereinrichtungen (Jagdkanzeln, Jagdhütten etc.)  nach Ende des Pachtvertrages

 

Im Rahmen eines Jagdbetriebes bei Pachtrevieren nutzen Jäger verschiedene jagdliche Reviereinrichtungen wie Jagdkanzeln, Hochsitze, Jagdhütten etc. zur Ausübung der Jagd im Gebiet der Jagdgenossenschaft. Endet der Pachtvertrag, so stellt sich die Frage, ob die errichteten jagdlichen Einrichtungen weiterbenutzt werden dürfen, zu entfernen sind und wer die Entfernung verlangen muss. Nachfolgend möchten wir unseren Lesern diese Fragen beantworten.

 

1. Weiterbenutzung der jagdlichen Einrichtungen durch den neuen Pächter zulässig?

 

Regelmäßig wird einvernehmlich der Eigentumsübergang von Alt- auf den Neupächter vereinbart. Hiermit geht auch die Verkehrssicherungspflicht auf den Neupächter über. Allerdings kommt es häufig vor, dass Alt- und Neupächter sich nicht einigen können und die „Alteinrichtungen“ im Revier verbleiben.

 

In diesem Fall dürfen die Alteinrichtungen nicht gegen den Willen des Alteigentümers in Besitz genommen werden, da eine solche Inbesitznahme eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB darstellen würde. Denn die jagdlichen Einrichtungen bleiben gem. § 95 BGB im Eigentum des ehemaligen Jagdpächters und gehen nicht etwa nach Beendigung des Jagpachtvertrages in das Eigentum des Grundstückseigentümers über.

 

2. Entfernungspflicht?

 

Nach Beendigung des Pachtvertrages, ist der Pächter gemäß §§ 581 Abs. 1, 546 BGB verpflichtet seine jagdlichen Einrichtungen, sofern sie ihn gehören, aus dem Revier zu entfernen. Allerdings gilt dies nur, wenn nichts Anderes im Pachtvertrag geregelt worden ist. Wollen die Vertragsparteien von der gesetzlichen Norm abweichen, empfiehlt sich daher eine entsprechende vertragliche Regelung.

 

3. Wer kann die Entfernung verlangen?

 

a) die Jagdgenossenschaft

 

Zum einen kann die Jagdgenossenschaft die Entfernung der jagdlichen Einrichtungen selbst verlangen. Denn lässt der Pächter Hochsitze, Kanzeln, etc. auf dem Jagdgebiet zurück, dann beeinträchtigt er das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft. Folge des Jagdausübungsrechtes der Jagdgenossenschaft ist es, im ihrem Jagdbezirk selbst derartige Ansitzeinrichtungen errichten zu können. Die uneingeschränkte Errichtung von Ansitzeinrichtungen und sonstige jagdbetriebliche Gestaltung des Jagdbezirkes ist aber dann nicht mehr möglich, wenn bereits an verschiedenen Stellen errichtete Anlagen des früheren Pächters vorhanden sind. Ein derartiger Beseitigungsanspruch der Jagdgenossenschaft gegen denjenigen, welcher die Anlagen errichtet hat, bestätigte zuletzt das Landgericht Dessau-Roßlau mit Urteil vom 15.02.2012, Az.: 2 O 787/12 sogar für den Fall, dass gar kein wirksamer Pachtvertrag bestanden hatte.

 

b) Grundstückseigentümer

 

Zum anderen kann der Grundstückseigentümer gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber dem Revierinhaber bzw. Pächter des Jagdgebietes die Beseitigung verlangen. Während eines noch laufenden Pachtvertrages regeln zwar die einzelnen Landesjagdgesetze der Bundesländer, dass der Grundeigentümer verpflichtet sein kann, Reviereinrichtungen zu dulden, sofern sie die Nutzung seines Grundstückes nicht behindern. Das ist zum Beispiel in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt geregelt. Die Duldungspflicht gegenüber dem Jagdpächter endet jedoch mit Ablauf des Pachtvertrages. Danach kann der Grundeigentümer die Entfernung verlangen. Das gilt aber nur dann, wenn der Nachfolgepächter die jagdlichen Einrichtungen nicht übernommen hat. Denn in diesem Fall setzt sich die Duldungspflicht des Grundeigentümers gegenüber dem Folgepächter fort.

 

c) Neupächter

 

Sofern keine gesonderten vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Alt- und Neupächter bestehen, kann dagegen der Neupächter des Jagdrevieres die Entfernung der jagdlichen Einrichtungen mangels vertraglicher und gesetzlicher Grundlagen nicht verlangen. 

 

Um einen juristischen Sachverhalt sicher beurteilen zu können, ist aber letztlich immer eine individuelle Überprüfung notwendig.

Bei Detailfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir helfen gern weiter!

 

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

Stand 15.11.2016

 


 

Parkplatzdiebstahl“ – Was nun?

 

Immer wieder kommt es vor, dass auf fremden Parkplätzen beziehungsweise fremden Grundstücksflächen geparkt wird. Nachdem das Amtsgericht Wittenberg grundsätzlich im Urteil vom 28.04.2014, Az: 8 C 920/13 (IV) hierzu eine Entscheidung getroffen hat, hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.12.2015 Az.: V ZR 160/14 zu dieser Problematik entschieden. Dies haben wir uns zum Anlass genommen, für Sie die Möglichkeiten zusammenzufassen, wie gegen die unberechtigte Benutzung Ihrer Parkflächen vorgegangen werden kann.

 

1. Kennzeichnung der Fläche

 

Die Grundstücksfläche muss zunächst mit einem deutlich sichtbaren Schild als Privat- oder Kundenparkplatz gekennzeichnet sein. Möglich ist auch eine Individualisierung des Parkplatzes mit einem Kennzeichen. Ein Hinweis auf die Konsequenzen widerrechtlicher Nutzung ist nicht unbedingt notwendig, hat für den potentiellen Falschparker aber eine abschreckende Wirkung.

 

2. Dokumentation des Falschparkens

 

Parkt nun jemand unberechtigt auf der betroffenen Fläche, sollte dies zu Beweiszwecken dokumentiert werden. Das kann beispielsweise durch ein Foto erfolgen, auf dem das Nummernschild des Kraftfahrzeuges und die zu 1. benannte Beschilderung gut sichtbar ist. Bestenfalls sollte noch ein Zeuge benannt werden können, welcher im Falle eines Rechtstreites das Falschparken bestätigen kann.

 

3. Entscheidung abschleppen lassen oder abmahnen?

 

Das unerlaubte Parken auf fremden Grundstücksflächen stellt einen Eingriff in die Rechte des Grundstücksinhabers dar, die dieser nicht hinnehmen muss. Im Prinzip kann er deshalb im Rahmen der sogenannten „Selbstabhilfe“ das Fahrzeug abschleppen lassen. Voraussetzung für das Abschleppen ist aber, dass dieses „sofort“ erfolgt. Darüber hinaus muss der Grundstücksinhaber zuvor versucht haben, den Fahrzeughalter bzw. Fahrzeuginhaber zu ermitteln, da er die Pflicht hat, den Schaden für den Falschparker, soweit es geht, gering zu halten. Wann das Abschleppen „sofort“ und welche Anforderungen an die Ermittlung des Störers gestellt werden, beurteilen die Gerichte regelmäßig von Fall zu Fall unterschiedlich. Für die Grundstücksinhaber, welche im Zweifel die Rechtsprechung dazu nicht kennen, ist das Abschleppen daher mit großen Unsicherheiten und Risiken verbunden. Hält das Gericht das Abschleppen für unzulässig, kann derjenige, welcher das Abschleppunternehmen beauftrag hat und deshalb die Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen vorstrecken musste, auf den Kosten sitzen bleiben.

 

In Betracht kommt daher eine nicht weniger wirkungsvolle, sichere und zugleich unter bestimmten Umständen finanziell lohnenswertere Alternative für den Grundstücksinhaber: die „anwaltliche Abmahnung“.

 

Dazu benötigen wir lediglich folgende Unterlagen:

 

  • das Foto, welches das Falschparken dokumentiert,

  • Angaben über Ort und Zeit des Falschparkens,

  • eine auf uns ausgestellte Originalvollmacht, welche wir Ihnen auf Wunsch gern zuschicken.

 

Wir ermitteln sodann den Fahrzeughalter durch eine Halteranfrage bei der Kfz-Zulassungsstelle und mahnen ihn ab. Das bedeutet, wir fordern ihn auf, eine strafbewährte Unterlassungserklärung innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben. Hierin erklärt er, in Zukunft nicht mehr auf dem Grundstück zu parken. Dabei verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe von bspw. 1.000,00 € zu zahlen, falls er noch einmal auf der Fläche parken würde. In jedem Fall aber, wird er aufgefordert unsere Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

 

Sollte der Fahrzeughalter sich nun darauf berufen, dass er gar nicht gefahren sei, fordern wir ihn auf, den Fahrzeugführer zu benennen. Wie der Bundesgerichtshof in dem oben genannten Urteil zuletzt entschied, ist er dazu verpflichtet. Kommt er der Aufforderungen nicht nach, können wir ihn unabhängig von der Frage abmahnen, ob er tatsächlich gefahren ist oder nicht.

 

4. Wiederholtes Parken auf der Grundstücksfläche

 

Parkt der Fahrzeughalter bzw. der Fahrzeugführer dann erneut auf der Grundstücksfläche ist er verpflichtet, an Sie die Vertragsstrafe i. H. v. 1.000,00 € zu zahlen und zusätzlich können wir gegen ihn Klage auf Unterlassung erheben.

 

5. Welche Kosten kann der Grundstücksinhaber von dem Falschparker bzw. dem Halter bei einer Abmahnung ersetzt verlangen?

 

Bei einer Abmahnung können Sie die Kosten unserer anwaltlichen Beauftragung von dem Fahrzeughalter bzw. Fahrzeugführer ersetzt verlangen. Diese machen wir bereits in dem ersten Abmahnschreiben geltend. Darüber hinaus hat der unberechtigte Falschparker oder der Fahrzeughalter im Falle einer gerichtlichen Klage und seinem Unterliegen in dem Rechtstreit auch die Gerichtskosten zu ersetzen. Der Führer des PKW muss auch die Kosten der Halteranfrage aufbringen. Ob der Halter des Kfz auch verpflichtet ist, die Kosten zu ersetzen, die durch die Ermittlung des Fahrzeughalters im Rahmen der Halteranfrage bei der Zulassungsstelle entstanden sind, ist aber eine Frage des Einzelfalls. Insbesondere hängt das von seinem Verschulden bezüglich des Falschparkens ab. Die Kosten für die Halteranfrage bewegen sich regelmäßig zwischen 5,00 bis 20,00 €

 

Um einen juristischen Sachverhalt sicher beurteilen zu können, ist aber letztlich immer eine individuelle Überprüfung durch Ihren Rechtsanwalt nötig.

 

Bei Detailfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir helfen gern weiter!

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 19.10.2016

 


 

Kündigungsverzicht im Wohnraummietverhältnis

 

Im Rahmen eines Wohnraummietvertrages ist ein Verzicht der Parteien auf das Recht zur ordentlichen Kündigung möglich und wird auch in der Praxis oft umgesetzt. Während zu Gunsten des Mieters ein derartiger Kündigungsverzicht problemlos zulässig ist, sind von der Rechtsprechung hinsichtlich eines Kündigungsverzichtes zu Gunsten des Vermieters aber Grenzen gesetzt worden. Hierfür müssen bei der Vereinbarung eines Kündigungsverzichtes in einem Formularmietvertrag unter anderen folgende zwei Regeln beachtet werden:

 

1. Die Dauer des Kündigungsverzichtes darf 4 Jahre nicht überschreiten.

 

2. Im Falle eines einseitigen Kündigungsverzichts des Mieters muss für den Mieter zusätzlich ein ausgleichender Vorteil vereinbart werden (bspw. durch eine Staffelmiete), vergl. zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. November 2008, Aktenzeichen: VIII ZR 30/08.

 

Werden die Grenzen nicht beachtet, so ist die Kündigungsverzichtsklausel gemäß der Rechtsprechung unwirksam. Den Parteien des Mietvertrages steht dann das gesetzliche Kündigungsrecht zu. Um eine Unwirksamkeit des Kündigungsverzichts sicher feststellen zu können, ist aber letztlich immer eine individuelle Überprüfung notwendig.

 

Bei Detailfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir helfen gerne weiter.

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 11.10.2016

 


 

Wohnraummietrecht: Muss ein Mieter für die Kosten kleiner Reparaturen aufkommen?

 

Ja, aber nur in Grenzen. Gemäß § 535 Bürgerliches Gesetzbuch ist es grundsätzlich Aufgabe des Vermieters für die Reparaturen in Wohnungen aufzukommen.

 

Die Rechtsprechung gestattet es aber den Vermietern, die Kosten kleinerer Reparaturen auf den Mieter umzulegen. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, die sogenannte „Kleinstreparaturklausel“. Eine solche Klausel kann wirksam vereinbart werden und den Mieter zu der Kostenübernahme verpflichten, wenn:

 

  • sich die Übernahme auf Gegenstände beschränkt, die dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind,

  • eine maximale Grenze für jede Einzelreparatur festlegt wird, wobei die Grenze nicht den Betrag von 110,00 Euro überschreiten sollte,

  • eine Höchstgrenze der Reparaturkosten pro Jahr vereinbart wird.  Nach aktuellen Gerichtsurteilen liegt diese zwischen 8 und 10 % der Jahreskaltmiete.

 

Überschreitet die Klausel die Grenzen, so kann sie unwirksam sein und der Mieter muss nicht für eventuelle Reparaturkosten aufkommen. Die Beurteilung der Wirksamkeit muss jedoch in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden.

 

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Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 04.10.2016

 


 

Unwirksame Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren auch bei Immobiliendarlehen

 

Nach Rücknahme der Revision beim Bundesgerichtshof ist das Berufungsurteil des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az: 7 S 101/15, vom 20.11.2015, vorgehend Amtsgericht Lutherstadt Wittenberg, Az: 8 C 49/15, rechtskräftig. Nach diesem Urteil sind auch bei Immobiliendarlehen die erhobenen Bearbeitungsgebühren von Kreditinstituten wegen unangemessener Benachteiligung von Verbrauchern zu erstatten. Das Argument, dass unterschiedliche gesetzliche Regelungen in § 500 Abs. 2 BGB, die eine vorzeitige Kündigung von Immobiliendarlehen im Unterschied zu anderen Verbraucherdarlehen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Darlehensnehmers zulassen, rechtfertigt die Erhebung von Bearbeitungsgebühren nach Auffassung des Landgerichts nicht. Das Landgericht Dessau – Roßlau hatte das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg bestätigt, jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Kreditinstitut hat Revision eingelegt und begründet, dann jedoch die Revision zurückgenommen.

 

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Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 21.09.2016

 


 

Unwirksamkeit der Vereinbarung von Bankbearbeitungsgebühren im unternehmerischen Verkehr

 

Das Landgericht Berlin hat am 21.01.2016 folgende Entscheidung zum Thema Bearbeitungsgebühren gegen eine Berliner Bank gesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Hiernach wurde die Bank verurteilt, 14.000,00 € an vereinnahmten Bearbeitungsentgelten an einen Unternehmer zu erstatten.

 

Die Bearbeitungsentgelte setzen sich aus einer einmaligen Zahlung und sodann aus fortlaufenden jährlichen Zahlungen zusammen.

 

Die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr stellt nach den Ausführungen des Landgerichts auch im unternehmerischen Verkehr eine unangemessene Benachteiligung dar und ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

 

Auch bei derartigen Vereinbarungen handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede.

 

Die Klausel ist gem. § 307 BGB unwirksam, da sie auch den gewerblichen Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch nicht sachlich gerechtfertigt, da auch Banken im Unternehmenskreditbereich keine anerkennenswerten Interessen haben, Tätigkeiten für den Aufwand gesondert vergütet zu erhalten. Diese Tätigkeiten erbringen sie überwiegend im eigenen Interesse, was mit dem Entgelt (Zins) abgegolten ist.

 

Das bisher nicht rechtskräftige Urteil ist unter folgendem Link im Volltext abzurufen.

 

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Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 29.01.2016

 


 

Rechtsprechung zur Redlichkeitsvermutung bei einem Kfz.-Diebstahl und Wiederauffinden des Fahrzeuges (OLG Naumburg; Urteil v. 18.06.2015; Az. 4 U 58/14)

 

1. „In der Kfz.-Versicherung hat der Versicherte grundsätzlich nicht den vollen Beweis für den behaupteten Diebstahl eines Fahrzeuges zu führen; es muss nur das äußere Bild des behaupteten Diebstahls nachgewiesen werden. Dabei streitet für den Versicherungsnehmer der Grundsatz der Redlichkeit. Danach wird vermutet, dass der Versicherungsnehmer regelmäßig keinen Versicherungsfall, hier einen Diebstahl, vortäuscht, sondern wahrheitsgemäße Angaben hierzu macht.

 

2. Allerdings kann die Redlichkeitsvermutung im Einzelfall erschüttert werden und dazu führen, dass der Versicherungsnehmer beweisfällig bleibt und deshalb die Klage abzuweisen ist. Eine festgestellte Unredlichkeit muss dabei einen spezifischen Zusammenhang zum Versicherungsfall aufweisen und sich aus einer Gesamtschau aller für die Prüfung der Glaubwürdigkeit des jeweiligen Versicherungsnehmers maßgeblichen Umstände ergeben.

 

3. Vor allem der Umstand, dass ein entwendetes Kfz später im Ausland wieder aufgefunden wird, ist ein gewichtiges Indiz für eine nicht fingierte Entwendung des Fahrzeuges.“

 

Bei Detailfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir helfen gerne weiter.

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 16.12.2015

 


 

Abmahnung der HCW GmbH & Co KG wegen Verstoßes gegen die CLP- und/oder Biozidverordnung, Preisangabenverordnung und des Heilmittelwerbegesetzes  

 

Unserem Büro liegt eine Abmahnung der HCW GmbH & Co. KG, Brünner Str. 10 aus 04209 Leipzig vor. Die HCW wird vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Stefan Jönsson, Hauptstr. 50a in 88696 Owingen und behauptet die Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Vorschriften u.a. Verstößen gegen die CLP- und die Biozid-Verordnung, Preisangabenverordnung und des Heilmittelwerbegesetzes im Rahmen von Online Angeboten.

Haben Sie Fragen?

Kontaktieren Sie uns unter oder Tel. 03491/668242 o. 03491/6953200

 

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 28.12.2015

 


 

Vorsicht bei der Überlassung von Haustieren

 

Das Oberlandesgericht Naumburg hat in seiner mündlichen Entscheidung am 11.01.2016 die Rechtsprechung bestätigt, wonach bei der verweigerten Herausgabe von Haustieren, ein Anordnungsgrund im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann besteht, wenn die Haustiere durch verbotene Eigenmacht entwendet wurden oder diese für die Ausübung des Berufs notwendig sind.

 

Dies bedeutet, dass Haustiere, wie Hunde, Katzen, Pferde, die Dritten überlassen werden (Freunde, Bekannte, Pensionen), bei der verweigerten Rückgabe nur durch eine sogenannte Hauptsacheklage herausverlangt werden können. Dies kann je nach Bearbeitungsfristen der Gerichte und ggf. entsprechender Beweisaufnahme mehrere Jahre dauern, bis ein rechtkräftiger Titel erlangt werden kann. Dann besteht die Unsicherheit, ob das Tier, welches regelmäßig die sozialen Kontakte zu dem Eigentümer verliert, überhaupt noch in dem Zustand herausgegeben werden kann oder sich noch bei der jeweiligen Person befindet. Deshalb sollten Haustiere Dritten nur mit äußerster Vorsicht überlassen werden.

 

Bei Detailfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir helfen gerne weiter.

Ihr Rechtsanwalt Torsten Buse

 

Stand: 18.01.2016